11. Februar 2021
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14:59
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sie müssen nicht ewig warten:
Die Rechtsprechung verlangt, dass Sie eine „angemessene Nachfrist" setzen.
Wenn aber seit Oktober 2020 der Mangel da ist, ist bei Berücksichtigung der Corona-Lage, der Feiertage und auch der Witterungsbedingungen diese Frist allemal angelaufen. Die Firma hatte also Zeit genug.
Dann wird die übliche 14 Tage-Frist als angemessene Nachfrist zu berücksichtigen sein.
Setzen Sie diese Frist.
Teilen Sie auch mit, dass Sie nach Fristablauf den Rücktritt erklären werden, was Sie dann auch machen sollten.
Fordern Sie dann Ihr Geld Zug-um-Zug gegen Abholung. Auch dafür sollten Sie dann weitere 14 Tage setzen.
Danach müssten Sie mit anwaltlicher Hilfe dann Ihre Rechte auf Abholung und Rückzahlung des Kaufpreises durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle