Sehr geehrter Fragesteller,
Für die Erstellung eines Gutachtens gilt das Recht des Werkvertrags. Gewährleistungsansprüche verjähren in Ihrem Fall nach der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, da es sich nicht um Planungs- oder Überwachungsleistungen für das Grundstück (§ 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB) handelte, sondern ein Wertgutachten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt höchstens zehn Jahre. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns, der einerseits vom Entstehen des Anspruchs und andererseits von Ihrer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abhängt (§ 199 Abs. 1 BGB). Wenn Ihnen also erst kürzlich bewusst geworden ist, dass das Gutachten fehlerhaft war, dann wäre noch keine Verjährung eingetreten. Allerdings ist zu beachten, dass der Kenntnis die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt ist: Wenn Sie also bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Fehler hätten erkennen müssen, dann wäre dieser frühere Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn maßgeblich. An dieser Stelle lässt sich also nicht abschließend beurteilen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch mittlerweile verjährt ist oder nicht.
Nicht ganz unproblematisch sind hier auch Fragen des Schadens und des Zurechnungszusammenhangs zwischen der fehlerhaften Wertermittlung und Ihrem Vertragsschluss. Insoweit müsste in einem Rechtsstreit genau dargelegt werden, wie sich das fehlerhafte Gutachten auf den Kauf ausgewirkt hat und welche konkreten finanziellen Nachteile sich daraus ergeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Für die Erstellung eines Gutachtens gilt das Recht des Werkvertrags. Gewährleistungsansprüche verjähren in Ihrem Fall nach der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, da es sich nicht um Planungs- oder Überwachungsleistungen für das Grundstück (§ 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB) handelte, sondern ein Wertgutachten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt höchstens zehn Jahre. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns, der einerseits vom Entstehen des Anspruchs und andererseits von Ihrer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abhängt (§ 199 Abs. 1 BGB). Wenn Ihnen also erst kürzlich bewusst geworden ist, dass das Gutachten fehlerhaft war, dann wäre noch keine Verjährung eingetreten. Allerdings ist zu beachten, dass der Kenntnis die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt ist: Wenn Sie also bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Fehler hätten erkennen müssen, dann wäre dieser frühere Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn maßgeblich. An dieser Stelle lässt sich also nicht abschließend beurteilen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch mittlerweile verjährt ist oder nicht.
Nicht ganz unproblematisch sind hier auch Fragen des Schadens und des Zurechnungszusammenhangs zwischen der fehlerhaften Wertermittlung und Ihrem Vertragsschluss. Insoweit müsste in einem Rechtsstreit genau dargelegt werden, wie sich das fehlerhafte Gutachten auf den Kauf ausgewirkt hat und welche konkreten finanziellen Nachteile sich daraus ergeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt