Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung besteht kein Anspruch gegen die Bank. Nur dann, wenn diese wissentlich falsche Aussagen getätigt hätte, könnten Sie hierauf einen Anspruch stützen. Hiergegen spricht mE bereits, dass es vor dem Amtsgericht zu einer Verurteilung gekommen ist, also zumindest nicht offensichtlich die Behauptungen falsch waren.
Das OLG Koblenz (Az. 5 U 46/02) führt hierzu aus:
Im Falle eines tatbetroffenen Zeugen ist anerkannt, dass die Strafanzeige nicht allein im Interesse des Opfers, sondern auch im Interesse des Staates liegt, der zur Wahrung seiner Rechtsordnung und zur Erhaltung des Rechtsfriedens in die Lage versetzt werden muss, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen. ( vgl. RGSt 61, 400, 401; 66, 1; BVerfGE 74, 257-263 = NStZ 1987, 333-334 = MDR 1987, 640-641 - NJW 1987, 1929-1930 = JuS 1987, 902-903 - StV 1987, 498-499 ). Zu diesem Zweck kann der Einzelne den Ermittlungsbehörden sanktionslos auch bloße Vermutungen und subjektive Eindrücke schildern, weil die Ermittlungsbeamten vielfach nur so Anhaltspunkte für ihre eigene Untersuchungstätigkeit und die Aufklärung der Straftat erhalten können. Das Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung der konkreten Ehrverletzung hat bei der gemäß § 193 StGB notwendigen Güterabwägung vor diesem Allgemeininteresse grundsätzlich zurückzustehen. Allein wissentlich unwahre Angaben und leichtfertige Beschuldigungen sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG aaO; OLG Köln NJW 1997, 1247) und vermögen die Ehrverletzung nicht zu rechtfertigen. Solange ein Anzeigenerstatter also andere nicht vorsätzlich falsch belastet und auch nicht leichtfertig falsche Angaben macht, genießt er den Schutz des § 193 StGB und wird auch zivilrechtlich von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen freigestellt. </oi>
Zur genauerem Prüfung sollten Sie sich für eine fallbezogene Betrachtung an einen Kollegen vor Ort wenden. Evtl. ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt noch mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung besteht kein Anspruch gegen die Bank. Nur dann, wenn diese wissentlich falsche Aussagen getätigt hätte, könnten Sie hierauf einen Anspruch stützen. Hiergegen spricht mE bereits, dass es vor dem Amtsgericht zu einer Verurteilung gekommen ist, also zumindest nicht offensichtlich die Behauptungen falsch waren.
Das OLG Koblenz (Az. 5 U 46/02) führt hierzu aus:
Im Falle eines tatbetroffenen Zeugen ist anerkannt, dass die Strafanzeige nicht allein im Interesse des Opfers, sondern auch im Interesse des Staates liegt, der zur Wahrung seiner Rechtsordnung und zur Erhaltung des Rechtsfriedens in die Lage versetzt werden muss, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen. ( vgl. RGSt 61, 400, 401; 66, 1; BVerfGE 74, 257-263 = NStZ 1987, 333-334 = MDR 1987, 640-641 - NJW 1987, 1929-1930 = JuS 1987, 902-903 - StV 1987, 498-499 ). Zu diesem Zweck kann der Einzelne den Ermittlungsbehörden sanktionslos auch bloße Vermutungen und subjektive Eindrücke schildern, weil die Ermittlungsbeamten vielfach nur so Anhaltspunkte für ihre eigene Untersuchungstätigkeit und die Aufklärung der Straftat erhalten können. Das Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung der konkreten Ehrverletzung hat bei der gemäß § 193 StGB notwendigen Güterabwägung vor diesem Allgemeininteresse grundsätzlich zurückzustehen. Allein wissentlich unwahre Angaben und leichtfertige Beschuldigungen sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG aaO; OLG Köln NJW 1997, 1247) und vermögen die Ehrverletzung nicht zu rechtfertigen. Solange ein Anzeigenerstatter also andere nicht vorsätzlich falsch belastet und auch nicht leichtfertig falsche Angaben macht, genießt er den Schutz des § 193 StGB und wird auch zivilrechtlich von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen freigestellt. </oi>
Zur genauerem Prüfung sollten Sie sich für eine fallbezogene Betrachtung an einen Kollegen vor Ort wenden. Evtl. ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt noch mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt