Schadenersatz bzw. Diebstahl

24. April 2006 15:55 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Im März 2005 war der 14-jährige Sohn meines Lebensgefährten für einige Tage zu Besuch in meinem Haus. Eigentlich hätte er dauerhaft bei mir einziehen sollen (seine Mutter hatte ihn rausgeschmissen!) was sich aber durch die nachfolgenden Sachverhalte erledigte.

Am 24. März hat er dermaßen in meine ihm zur Verfgung gestellte Schlafcouch (Neupreis € 500,00) eingenässt, dass sie auch nach tagelangen Reinigungsversuchen nicht mehr zu retten und somit nur noch reif für den Sperrmüll war.

Mein Lebensgefährte sah aber nicht ein, für diesen Schaden aufzukommen - im Gegenteil - er hat sich nicht mal an den "Rettungsversuchen" beteiligt, sondern ist erst mal in aller Ruhe mit seinem Sohn in Urlaub gefahren, wohl hoffend, dass sich das Problem in Luft auflöst.

Meine wiederholten Bitten/Forderungen den Schaden zu regulieren wurden kategorisch abgelehnt.

Ich habe die Beziehung daraufhin beendet - Vater und Sohn aus dem Haus verwiesen.

Da ein Rechtsstreit darüber in meinen Augen keinen Sinn machte, habe ich der Einfachheit halber Fernseher (NP 130,00) , Playstation (NP 180,00), Monitor (NP ?; Baujahr 2000?) als "Pfand" zurückbehalten, in der Hoffnung eine "Einigung" erzielen zu können.

Daran war aber nicht zu denken: stattdessen hat er mir meine Winterreifen entwendet! Im Juni habe ich diese dann wiederbekommen - in der Annahme, dass ich dann auch die Elektrogeräte herausgeben würde. Die Schlafcouch war für ihn gar kein Thema mehr!

Im Laufe der letzten Monate haben wir uns wieder angenähert (beziehungstechnisch) - sein Vorwurf, ich hätte seinem Sohn die Dinge gestohlen hat er aber rigoros aufrecht erhalten. Auch jetzt war in Gesprächen keine Absicht die Couch zu ersetzen!

In der Nacht von vergangenen Donnerstag auf Freitag hat mein Lebensgefährte, der aber immer noch nicht mehr bei mir eingezogen ist und auch keinen eigenen Schlüssel besitzt (wohl aber von Zeit zu zeit bei mir nächtigt) kurzerhand die Playstation (die mein Sohn nun verwendet hatte) gestohlen und hat sich wortlos aus dem Staub gemacht.

Ich habe ihn bei seinem Arbeitgeber vor mehreren Kollegen zur Aussprache gebeten - im Laufe dieses Streites bin ich in Besitz seines Portemonnaies gelangt, das er offen im Auto liegen hatte.

Nun will er mich w/ Diebstahl anzeigen.

Da er keine Zeugen für meine "Schandtaten" hat.... soll ich nun die Unwahrheit sagen, und behaupten, dass das so nicht wahr ist?

Oder macht es mehr Sinn, im anstehenden Rechtsstreit das Problem von vorne an aufzuziehen und ggfs. sogar übers Gericht den Schadensersatz für die Couch einzufordern? Kann ich eigentlich sogar froh sein, wenn der Stein nun ins rollen kommt?

Ist es korrekt, dass ich als Entschädigung für die Couch Neupreis fordern kann?

Muß ich mich rechtsanwaltlich vertreten lassen? Ich habe zwar eine Rechtsschutzversicherung - hier aber eine Eigenbeteiligung von € 200,00. - das lohnt sich dann nicht wirklich!

Was kann überhaupt im schlimmsten Fall auf mich zukommen bei einer Anzeige w/ Diebstahl eines Portemonnaies?

Wie hoch schätzen Sie meine Erfolgsaussichten hier dem Richter dann erklären zu können, warum und wieso es überhaupt dazu gekommen ist? Ist hier mit richterlichem Verständnis zu rechnen?

Herzlichen Dank im Voraus


24. April 2006 | 16:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ein Pfandrecht kann nur dann begründet werden, wenn der Eigentümer der Sache diese dem Gläubiger übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Pfandrecht dem Gläubiger zustehen soll. Von daher könnte das Zurückhalten von Fernseher, Monitor und Playstation eine Unterschlagung nach § 246 StGB darstellen.


Hinsichtlich des Schadensersatzes für gebrauchte Sachen, wird natürlich eine Wertminderung berücksichtigt.

Den Schadensersatz für das Sofa müssen Sie gerichtlich geltend machen.


Ein Diebstahl des Portmonnaies ist keinesfalls durch die „Vorgeschichte“ gerechtfertigt. Je nachdem ob schon Vorstrafen vorliegen, kommt bei Ihnen eventuell noch eine Einstellung nach §§ 153 ff StPO in Betracht.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kurzen Überblick geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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