Schaden beim Ausparken

12. Oktober 2022 15:08 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Ich habe beim Ausparken ein 'Geräusch gehört und dachte, ich wäre gegen einen Poller gefahren, der vor der Frontseite meines Autos war. Ich bin ausgestiegen und habe kurz nachgesehen. Da ich keinen Schaden bemerkt habe, bin ich weggefahren. Zu Hause stellte ich eine Beschädigung am Kotflügel meines Autos fest. Kurz darauf stand die Polizeit vor der Tür und teilte mit, dass ich gegen ein anderes geparktes Auto gefahren bin. Ein Zeuge hatte mein Nummernschild notiert. Ich war im Stress und habe das leider nicht bemerkt.

Nun soll ich eine Vorladung zur Polizei bekommen. Die Beamten teilten mit, dass ich mir einen Anwalt nehmen und von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte.

Ist das sinnvoll? Sollte ich den Vorgang nicht besser wahrheitsgemäß schildern? Mit welcher Strafe ist zu rechnen, wenn ich wahrheitsgemäß aussage oder wenn ich nicht aussage?
12. Oktober 2022 | 17:21

Antwort

von


(63)
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail: kontakt@strafverteidiger-blobel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:



Im Raum steht vorliegend ein "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" gem. § 142 I StGB.

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(...)



Es handelt sich hierbei um ein sog. "Vorsatz-Delikt"! Ein fahrlässiges Entfernen vom Unfallort ist demnach nicht strafbar. Es wird somit darauf ankommen, ob man Ihrer Schilderung des Sachverhalts Glauben schenkt. Wenn Sie von dem Unfall mit dem anderen PKW und insbesondere von dem damit einhergehenden Schaden nichts bemerkt haben, können Sie deshalb auch nicht bestraft werden.

Sollten Sie von der Polizei eine Vorladung erhalten, müssen Sie dieser Nicht Folge leisten (Ausnahme: es handelt sich um eine Vorladung "im Auftrag der Staatsanwaltschaft"). Sie müssen den Termin nicht einmal absagen!

Sollten Sie von der Polizei einen "Anhörungsbogen" erhalten, müssen Sie auch hierauf, solange Ihre Personalien dort richtig vermerkt sind, nicht reagieren!

Die Polizei wird Sie als Beschuldigte behandeln. Sie haben demnach das Recht zu der Sache zu schweigen ("Auskunftsverweigerungsrecht")! In den meisten Fällen ist es sinnvoll hiervon zunächst einmal Gebrauch zu machen.

Grundsätzlich ist es auch so, dass Sie den Schaden, bzw. Unfall hätten melden müssen, als Sie diesen zu Hause bemerkt haben.

In derartigen Fällen ist es durchaus ratsam einen Strafverteidiger vor Ort aufzusuchen. Dieser kann für Sie dann auch Akteneinsicht nehmen. So kann dann auch herausgefunden werden, was der Zeuge hier genau gesehen hat. Entlastende Angaben zu dem Vorfall können dann auch noch im späteren Verfahrensverlauf nachgeholt werden.

Ohne alle Einzelheiten zu kennen (Akteninhalt), ist eine genaue Prognose über den Ausgang des Verfahrens, bzw. die Einschätzung einer konkreten Strafe nicht möglich.

Wenn man Ihnen keinen Vorsatz nachweisen kann, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber einstellen!


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!

Mit herzlichem Gruß aus München


Rechtsanwalt Marcel Blobel

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