Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Einzug des Betrages in Höhe von EUR 598,00 wäre zunächst einmal nur dann zulässig, wenn Sie auch für den Fall einer etwaigen Schadensbehebung am Mietfahrzeug eine Einzugsermächtigung erteilt haben.
Wenn sich die Einzugsermächtigung nicht hierauf, sondern lediglich auf die Abbuchung der Mietgebühr beschränkt, wäre die Abbuchung unzulässig und Sie könnten die Abbuchung widerrufen.
Diese Frage dürfte aber in den Hintergrund geraten, da der Autovermieter den Betrag für die Schadensbeseitigung (hintere Beule am Fahrzeug) gerichtlich durchsetzen könnte.
Im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an Sie ist eine Beule im hinteren Bereich des Kfz nicht protokolliert worden, so dass Sie auch für die Beseitigung dieses Mangels Schadensersatz zu leisten hätten.
Im Zweifelsfalle müssten Sie darlegen und beweisen, dass Sie die Beule nicht verursacht haben.
Ob die AGB`s des Autovermieters sich zu dieser Frage verhalten, kann ich nicht beurteilen, da Sie hierüber nichts berichtet haben.
Falls dem Vertrag AGB`s zugrunde gelegen haben, sollten Sie diese einsehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank vorab für die erste Sichtung der Sachlage.
Aus den AGBs zur Zahlungsverpflichtung des Mieters geht hervor:
(...)Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschl. entsprechender Abschleppkosten.
Dahingehend hatte die Autovermietung laut AGB das Recht den Betrag abzubuchen. Sehe ich bis dahin zunächst ein.
Aus den AGBs – Übernahme des Fahrzeuges
Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme des Vermietstation zu melden.
Dahingehend meine ich, dass der Vermieter ganz klar eine Holschuld auf den Kunden überträgt. Ich hätte also warten müssen bis sich die Wetterlage bei der Fahrzeugabholung bessert, dann hätte ich ebenfalls das gesamte Fahrzeug trocken legen müssen, um evtl. Vorschäden erkennen zu können.
Irgendwann hört es doch einmal auf, aber mit diesen Umständen können Autovermieter wohl sehr gut leben.
Wenn ich Ihre Ausführungen nun richtig deute, liegt also der Fehler bei mir, da ich die Fahrzeugsichtung bei Abholung in diesem Fall nicht optimal vollzogen habe. D.h. ein Autovermieter steht immer außen vor, trägt im Vertrag das ein was der Kunde am Fahrzeug erkennt und das was neu hinzukommt wird dann als Neuschaden betrachtet.
Ich frage mich dann, warum gibt es dann eine Schadensmeldung die zu unterschreiben ist, wenn der Mieter so oder so zahlen muss, egal ob verdeckter
nicht erkannter Vorschaden oder wirklich selbst verursachter Schaden.
Ergo, ich bin also generell in der Beweispflicht auch wenn der Mitarbeiter des Autovermieters unsicher war, ob der Schaden schon existent war oder nicht!
Schön für den Vermieter das hier nicht gilt: „In dubio pro reo!“
Meine abschließende Frage:
Sehen Sie überhaupt eine Chance eines erfolgreichen Rechtsstreits auf Rückzahlung, auf der Grundlage aller wideren Umstände, die ich genannt habe?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Aufgrund der Beweislastverteilung ist eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderung des Geldbetrages wenig aussichtsreich.
Gerade vor dem Hintergrund der schlechten Witterungslage hätten Sie eine gesteigerte Begutachtung des Fahrzeugs an den Tag legen müssen, um sichtbare Schäden festzuhalten. Dazu zählt in jedem Fall eine Beule im hinteren Bereich des PKW.
Ich kann Ihnen leider keine positivere Nachricht übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Aufgrund der Beweislastverteilung ist eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderung des Geldbetrages wenig aussichtsreich.
Gerade vor dem Hintergrund der schlechten Witterungslage hätten Sie eine gesteigerte Begutachtung des Fahrzeugs an den Tag legen müssen, um sichtbare Schäden festzuhalten. Dazu zählt in jedem Fall eine Beule im hinteren Bereich des PKW.
Ich kann Ihnen leider keine positivere Nachricht übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -