Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Ich möchte zunächst den Sachverhalt aus meiner Sicht kurz schildern, so wie ich diesen Verstanden habe. Bitte korrigieren Sie mich, wenn notwendig im Rahmen der kostenfreien Nachfrage.
Ein ehemaliges größeres Grundstück wurde geteilt und gehört jetzt den benannten 6 Eigentümern mit darauf gebauten Einfamilienhäusern. Hinsichtlich des Zufahrtweges besteht eine Eigentümergemeinschaft der Hausgrundstücke 3 bis 6, zu deren Lasten für das Grundstück 1 eine zeitlich unbegrenztes Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen ist. Zugunsten des Grundstückes 2, welches über einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz verfügen könnte, ist kein dingliches Recht erwirkt und eingetragen.
Ich möchte einmal das Feld von hinten aufrollen und mit Frage 5 beginnen.
5) Nach Ihrer Darstellung sind Sie und die weiteren Hundebesitzer Eigentümer des Zufahrtsweges und sind daher grundsätzlich dazu befugt, damit zu machen was immer Sie wollen. Dieser Grundsatz wird nur durch die Rechte andere beschränkt. So wie hier durch das eingeräumte Geh- und Fahrtrecht des Eigners von Grundstück 1. Dieses Recht berechtigt diesen jedoch nur das für ihn fremde Grundstück zum Zwecke des Erreichens und Verlassens seines Grundstückes zu befahren und zu begehen, mehr nicht. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Geh- und Fahrtrecht durch einen Hundehaufen beeinträchtigt wird, denn dieses hat die Eigentümergemeinschaft des Grundstückes zu wahren.
4) Ja, Sie können den Eigner von Grundstück 2 auffordern, es zu unterlassen, Ihren Grund und Boden weiterhin zu benutzen. Notfalls durch eine bei Gericht zu erwirkende Unterlassungsverfügung.
Nach § 917 BGB kann nur der Eigentümer eines Grundstückes ohne notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Wegen, von den Nachbarn verlangen, dass diese bis zur Behebung des Mangels (Straßenanbindung) die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Da jedoch das Grundstück 2 selbst an einer öffentlichen Straße liegt und so die Möglichkeit zum Anschluss besteht, ohne dass das Eigentum anderer benutzt oder beeinträchtigt wird, steht diesem kein Notwegerecht zu.
1) Das Notwegerecht gehört zu den Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB. Dieser kann nach § 1021 BGB dazu verpflichtet werden, den Weg zu unterhalten. Auch bei einer Sanierung hat der Inhaber zumindest einen Teil der Sanierungskosten mit zu tragen.
2) Soweit die Benutzung durch den Eigner oder dessen übermäßiger Benutzung Dritter zu nachweisbaren Schäden an dem Weg geführt haben, könnte hier ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dieser wird aber nur eingeschränkt umsetzbar sein, weil hier aufgund der Natur der Sache, von vielen genutzter Weg im einzelnen nicht nachweisbar sein wird, dass der Eigner von Grundstück 2 für den einzelnen Schaden verantwortlich gewesen ist.
Ggf. erreichen Sie mehr durch Verhandlung mit diesen und bewegen diesen dazu sich an der Sanierung angemessen zu beteiligen, oder aber einen fiktiven (Bruchteil der Sanierungskosten – bitte nicht gierig werden!) Schadensersatz (für einen Teilbereich des genutzten Weges) zu leisten und das Verbot Ihr Grundstück zum Zwecke des Erreichens seines eigenen Grundstückes zu benutzen.
3) In diesem Fall wäre im Einzelnen ein gerichtliches Vorgehen zu prüfen. Eine pauschale Aussage zu den Erfolgschancen kann hier in Unkenntnis der einzelnen rechtlichen und örtlichen Gegebenheit nicht getroffen werden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Ihre Antwort haben wir verstanden - nur Einis ist uns nicht so ganz klar geworden:
Können wir auch dem Eigentümer von Haus 1 , dem im Grundbuch das "zeitlich unbegrenzte Geh- und Fahrtrecht" eingeräumt wurde, verlangen, sich zu einem angemessenen Teil (natürlich nciht "gierig") an den Sanierungskosten des Privatweges zu beteiligen??
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte entschuldigen Sie meine zu juristisch verfasste Antwort. Unter Antwort zu 1) verwies ich auf die Dienstbarkeiten und der Möglichkeit der vertraglichen Verpflichtung des Berechtigten nach § 1021 BGB.
Danach hat grundsätzlich derjenige, dem das Recht zur Nutzung zugestanden wird, hier das Wegerecht auch den Weg zu unterhalten, dazu gehören neben der Beräumung im Winter von Schnee auch dessen Instandsetzung bei Schäden. Eine Sanierung ist jedoch ein wenig mehr als die bloße Beseitigung von Schäden.
Die klare Antwort aus der Verpflichtung nach §§ 1018 ff. BGB, lautet also: Ja, Sie können gemessen an der genutzten Fläche des Weges den Eigner von Grundstück 1 an den Kosten der Sanierung angemessen beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andreas Wehle