gerne beantworte ich Ihre Frage.
Nach den Kündigungsvoraussetzungen für die ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohnraum kann eine Vermieterkündigung das Mietverhältnis wirksam beenden, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat.
Eine beabsichtigte Sanierung stellt für sich genommen kein berechtigtes Interesse dar (LG Frankfurt a.M. WuM 1995, 441; LG Köln WuM 1986, 255); selbst dann nicht, wenn die Wohnung dadurch vorübergehend nicht bewohnt werden kann (4 Wochen, AG München, WuM 186,334).
Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn etwa das Gebäude unumgänglich in der Substanz saniert werden muss und die Räume für eine Dauer nicht bewohnbar sind, deren Überbrückung durch z.B. Hotelübernachtung wegen der entstehenden Kosten nicht zumutbar ist.
Eine beabsichtigte Sanierung kann jedoch einen Kündigungsgrund darstellen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 573 Abs.2 Nr.3 BGB vorliegen, also wenn „der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde“.
Dass Sie das Haus nach der Sanierung selbst bewohnen wollen, stellt keine wirtschaftliche Verwertung dar.
Ich befürchte, dass eine Kündigung aus Sanierungsgründen daher schwierig sein wird.
Etwas anderes würde gelten, wenn z.B. die Nutzung geändert werden soll (Geschäftsraum) oder der Verkauf geplant ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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