Sanierung - Kündigung wegen energetischer Sanierung

| 21. Februar 2010 10:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Kann ich meinen Mieter kündigen, um umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ich das Haus danach selbst nutzen möchte?

Eine Kündigung wegen geplanter Sanierung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Laut § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss der Vermieter nachweisen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert und erhebliche Nachteile verursacht. Eine Sanierung allein reicht nicht aus, um ein berechtigtes Interesse zu begründen, selbst wenn die Wohnung vorübergehend unbewohnbar wird. Die Absicht, das Haus nach der Sanierung selbst zu nutzen, gilt nicht als wirtschaftliche Verwertung. Eine Kündigung könnte jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Nutzung des Hauses geändert oder es verkauft werden soll.

Guten Tag,
ich bin im Besitz eine Reihenhauses (60m“), welches 1980 gebaut wurde.
Dieses ist seit 2 Jahre unbefristet vermietet und soll in spätestens 8 Jahre energetisch auf den neusten Stand gebracht werden. Hierzu gehört:
Einbau einer neuen Gastherme mit Solaranlage. Badsanierung mit Anschluss an zentrale Warmwasserversorgung (derzeit ist ein Durchlauferhitzer vorhanden). Einbau einer Fußbodenheizung. Mit der Folge, dass die Haustüre und Zimmertüren neu gesetzt werden müssen. (Stürze in den Wänden müssen verändert werden.) Isolation der Decken von der Wohnraumseite aus und Einbau neuer Fenster.
Diese umfangreichen Maßnahmen können nur durchgeführt werden, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt ist.
Fragestellung: Ist eine Kündigung gemäß obigem Sachverhalt möglich? Bitte geben Sie einen Hinweis zum BGB und oder einem Urteil.
Eine anschließende Weitervermietung soll nicht stattfinden. Da die Kosten in keinem Verhältnis zu den Mieteinnahmen stehen werden. Das Reihenhaus möchte ich nach en umfangreichen Sanierungsmaßen selber benutzen. Über die Kündigungsmöglichkeit bezüglich Eigenbedarfs bin ich ausreichend informiert.

Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Nach den Kündigungsvoraussetzungen für die ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohnraum kann eine Vermieterkündigung das Mietverhältnis wirksam beenden, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat.

Eine beabsichtigte Sanierung stellt für sich genommen kein berechtigtes Interesse dar (LG Frankfurt a.M. WuM 1995, 441; LG Köln WuM 1986, 255); selbst dann nicht, wenn die Wohnung dadurch vorübergehend nicht bewohnt werden kann (4 Wochen, AG München, WuM 186,334).

Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn etwa das Gebäude unumgänglich in der Substanz saniert werden muss und die Räume für eine Dauer nicht bewohnbar sind, deren Überbrückung durch z.B. Hotelübernachtung wegen der entstehenden Kosten nicht zumutbar ist.

Eine beabsichtigte Sanierung kann jedoch einen Kündigungsgrund darstellen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 573 Abs.2 Nr.3 BGB vorliegen, also wenn „der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde“.

Dass Sie das Haus nach der Sanierung selbst bewohnen wollen, stellt keine wirtschaftliche Verwertung dar.

Ich befürchte, dass eine Kündigung aus Sanierungsgründen daher schwierig sein wird.

Etwas anderes würde gelten, wenn z.B. die Nutzung geändert werden soll (Geschäftsraum) oder der Verkauf geplant ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


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Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2010 | 07:07

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