Sehr geehrter Fragestellerin,
mit dem Erbfall tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers. Wenn die Briefmarkensammlung dem Erblasser gehörte kann der Erbe diese herausverlangen. Da Sie sich auf Eigentum berufen muss der Erbe beweisen, dass der Erblasser das Eigentum nicht an Sie übertragen hat.
Wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt kann ein Anspruch auch gegen Sie entstehen, z.B. aus Pflichteilsergänzung §§2325, 2329 BGB.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
mit dem Erbfall tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers. Wenn die Briefmarkensammlung dem Erblasser gehörte kann der Erbe diese herausverlangen. Da Sie sich auf Eigentum berufen muss der Erbe beweisen, dass der Erblasser das Eigentum nicht an Sie übertragen hat.
Wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt kann ein Anspruch auch gegen Sie entstehen, z.B. aus Pflichteilsergänzung §§2325, 2329 BGB.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin