Sachmängelausschluss?

| 15. Mai 2008 20:23 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


16:33
Hallo!

Ich habe am Dienstag einen 18 Jahre alten VW-Bus für 5250€ privat verkauft. Ich selbst habe den Bus 1 Jahr lang besessen.
In diesem Jahr habe ich einen neuen Auspuff (1200€) und eine neue Kupplung (700€) einbauen lassen.
Da ich selbst keinerlei KFZ-Kenntnisse habe, wurde der VW letzte Woche bei DEKRA für die Hauptuntersuchung und einer Autowerkstatt für die Abgasuntersuchung vorgeführt. Beides hat das Auto bestanden und nun TÜV und AU-Plaketten bis 05/2010.
Der Kaufvertrag besteht lediglich aus den Adressen und Unterschriften von mir und dem Käufer und den Worten "Gekauft wie gesehen".
Nun hat der Käufer den Wagen in einer Werkstatt anschauen lassen und dabei eine umfangreiche Mängelliste erstellt (Rost, Stoßdämpfer, ...). Der Käufer will nun den Bus zurückgeben und den Kaufpreis zurückbekommen.

Bin ich zu Rücknahme und Kaufpreiserstattung verpflichtet?
Was sind bei solch einem alten Auto überhaupt noch "Sachmängel"?
Können evtl. viele der beanstandeten Mängel auch als Verschleißteile betrachtet werden, bzw. welche Mängel müsste der Käufer akzeptieren?
Bin ich mit den TÜV/AU-Untersuchungen meiner Sorgfaltspflicht soweit nachgekommen, dass die Formulierung "Gekauft wie gesehen" evtl. als Sachmängelausschluss betrachtet werden kann?

Vielen Dank
15. Mai 2008 | 20:49

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
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Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Nein, selbst wenn Mängel vorliegen, kann der Käufer zunächst nur die Nachbesserung gem. § 439 BGB verlangen.

2+3.
Ein Mangel liegt im Vergleich zum Verschleiß dann vor, wenn der Zustand negativ gegenüber durchschnittlichen Vergleichsfahrzeugen der gleichen Fahrzeugklasse abweicht. Bei einem derartigen unterdurchschnittlichen Zustand liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung durch den Verkäufer vor. Die technischen Einzelheiten muss idR. ein Sachverständiger klären; auch alte Fahrzeuge können unterdurchschnittlich sein.

4.
Die Klausel "gekauft wie gesehen" hat idR. zur Folge, dass solche Mängel von der Mängelhaftung ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Zum Teil wird die Klausel bei einer Verwendung von Laien sogar weiter im Sinne eines vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung ausgelegt. Die Auslegung muss im Einzelfall erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2008 | 19:53

Sie schreiben "Zum Teil wird die Klausel bei einer Verwendung von Laien sogar weiter im Sinne eines vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung ausgelegt." Genau das ist ja meine Frage, ob ich in meinem Fall davon ausgehen kann, dass ich als Laie die Klausel "Gekauft wie gesehen" als Sachmängelausschluss verstehen darf (denn davon bin ich ausgegangen). Deshalb habe ich auch dargelegt, dass ich alles in meiner Macht stehende getan habe, um evtl. Mängeln vorzubeugen, vorhandene transparent zu machen und künftige auszuschließen (Reperaturen, TÜV- und ASU-Gutachten, Ausführliche Besichtung und Probefahrt des Busses, Übergabe sämtlicher Reparaturbelege und Gutachten, Probefahrt mit Hinweis auf das Alter des Busses).
Deshalb noch einmal die Frage, ob in meinem Fall die Formulierung "gekauft wie gesehen" ein wirksamer Gewährleistungsausschluss ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2008 | 16:33

Sie können davon ausgehen, dass die erkennbaren Mängel in diesem Fall ausgeschlossen wurden. Der Käufer wird daher z.B. sichtbaren Rost nicht als Mangel rügen können. Hinsichtlich etwaiger versteckter Mängel kann nicht sicher von einem Gewährleistungsausschluss ausgegangen werden; insgesamt wäre eine sorgfältigere Formulierung sinnvoll gewesen. Ihr geschildertes Verhalten schließt m.E. eine Arglist iSd. § 444 BGB aus.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2005-9&nr=530&pos=25&anz=28

Was ich gerne gewußt hätte, ist ob ICH in MEINEM Fall von einem vollständigen Sachmängelausschluss ausgehen kann. Dafür habe ich leider immer noch keine Antwort ."
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Eine weitergehende Antwort habe ich kostenlos vom ADAC bekommen, sogar mit Hinweis auf ein Urteil:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2005-9&nr=530&pos=25&anz=28

Was ich gerne gewußt hätte, ist ob ICH in MEINEM Fall von einem vollständigen Sachmängelausschluss ausgehen kann. Dafür habe ich leider immer noch keine Antwort .


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