Sachmängelanspruch

24. September 2005 16:00 |
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Baurecht, Architektenrecht


Hallo, wir beabsichtigen ein Haus zu kaufen und haben derzeit zwei unterschiedliche Vertragstexte. Im Ersten Vertragsentwurf lautet ein Passus wie folgt:

Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer der Verjährungsfrist für die Ansprüche wegen Sachmängeln Geräte und technische Anlagen, für die eine regelmäßige Wartung erforderlich ist, regelmäßig warten zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen seine Ansprüche wegen Sachmängeln gegen die Verkäuferin aus diesem Vertrag bezüglich dieser Geräte und Anlagen, sofern die Verkäuferin dem Käufer nicht nachweist, dass bei ordnungsgemäßer Wartung der Mangel nicht aufgetreten wäre.

Im zweiten abgeänderten Vertragsentwurf fehlt das "nicht" vor dem nachweist und der Satz lautet nun: ..., sofern die Verkäuferin dem Käufern nachweist, dass bei ordnungsgemäßer Wartung der Mangel nicht aufgetreten wäre...

Wo liegt denn da der Unterschied, bzw. was wäre aus Käufersicht der bessere Passus?
Vielen Dank im Voraus.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.In der ersten Version ist offensichtlich ein Fehler passiert. Sie haben hier mit dem Hauskauf auch Geräte und technische Anlagen erworben. Der Verkäufer haftet für eine bestimmte Zeit für die Mängel an diesen Geräten und Anlagen.

2.Mit dem Passus soll vereinbart werden, dass diese Haftung nur eintritt, wenn Sie als Käufer die Geräte ordnungsgemäß gewartet haben. Jetzt kommt der casus knacksus: wenn Sie nun die Wartung nicht durchführen, muß der Verkäufer nicht für Mängel an den Geräten zahlen, wenn er Ihnen nachweisen kann, dass die Mängel nicht aufgetreten wären, wenn Sie die Wartung ordnungegemäß durchgeführt hätten.

3.In der ersten Version stand „ Kommt er (Käufer) dieser Verpflichtung (Wartung) nicht nach, entfallen seine Ansprüche wegen Sachmängeln gegen die Verkäuferin aus diesem Vertrag bezüglich dieser Geräte und Anlagen, sofern die Verkäuferin dem Käufer nicht nachweist, dass bei ordnungsgemäßer Wartung der Mangel nicht aufgetreten wäre“.

Übersetzt heißt das ja, wenn der Verkäufer Ihnen nicht beweisen kann, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Wartung entstanden wäre, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Behebung des Mangels.
Das ist Unsinn, denn wenn er Ihnen das gerade nicht nachweisen kann, warum sollten Ihnen dann die Ansprüche wegfallen?!

4.Es handelt sich daher um einen Tippfehler. Am besten für Sie wäre es, wenn Sie gar keine Wartungsverpflichtung hätten. Auf der anderen Seite wird sich der Verkäufer nicht darauf einlassen. Und der Verkäufer muß Ihnen ja erst nachweisen, dass der Mangel nur deshalb aufgetreten ist, weil Sie die Wartung nicht durchgeführt haben. Die zweite Version ist also schon ok, die erste dagegen inhaltlich unsinnig.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

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