29. Dezember 2015
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11:53
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier dürfte es in der Tat anzuraten sein, zunächst den Erbschein zu beantragen – dies deshalb, weil die Gegner offenbar im Grundbuch eingetragen sind – was im Detail zu prüfen wäre - und deshalb wohl Eigentumsrechte ausüben. Sie sollten keine Selbstjustiz üben und den Zugang eigenmächtig wiederherstellen, da dies als gemäß § 303 StGB strafbare Sachbeschädigung angesehen werden könnte – eine abschließende Beurteilung ist erst nach detaillierter Prüfung der Eigentumsrechte der Gegner möglich. Bezüglich Ihrer Lebensmittel sollten diese zur Herausgabe gemäß § 985 BGB aufgefordert werden.
Ich rate Ihnen, Ihren Anwalt zur Prüfung dieser Problematik und der Vertretung Ihrer Interessen aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt