Sehr geehrter Fragender,
Sie müssen sich das nicht gefallen lassen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland zwar Meinungsfreiheit.
D.h., es ist zulässig, eine persönliche Überzeugung zu äußern: "Ich fand das Produkt zu teuer, es gefiel mir nicht" etc.
Die Grenze bietet allerdings die Schmähkritik bzw. unzulässige Anschwärzung, das bedeutet, dass jemand durch eine Äußerung beleidigt, in der Würde herabgesetzt, eine Firma speziell geschädigt wird.
Sollte es sich bei den Behauptungen nicht um Tatsachen handeln, ist der Beitrag geeignet, die Würde des Händlers herabzusetzen und ihm steht dann ein Unterlassungsanspruch zu. Dann haben Sie Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt demjenigen eine Abmahnung zu versenden mit Unterlassungserklärung. Die Kosten dafür hat dieser zu tragen. Die Beiträge müssen dann gelöscht werden.
Wahre Tatsachenbehauptungen dürfen natürlich nicht abgemahnt werden.
Siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, das „dubioses Rechtsgebahren“ für nicht zulässig erachtet. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Händler/Produkt ist zulässig. Nicht zulässig ist jedoch laut LG München ein „totales Niedermachen“, was nicht mehr von Art. 5 GG geschützt ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie an einem weiteren Vorgehen interessiert sein, kläre ich sie gerne über die Kosten auf und würde mich über eine Beauftragung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sie müssen sich das nicht gefallen lassen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland zwar Meinungsfreiheit.
D.h., es ist zulässig, eine persönliche Überzeugung zu äußern: "Ich fand das Produkt zu teuer, es gefiel mir nicht" etc.
Die Grenze bietet allerdings die Schmähkritik bzw. unzulässige Anschwärzung, das bedeutet, dass jemand durch eine Äußerung beleidigt, in der Würde herabgesetzt, eine Firma speziell geschädigt wird.
Sollte es sich bei den Behauptungen nicht um Tatsachen handeln, ist der Beitrag geeignet, die Würde des Händlers herabzusetzen und ihm steht dann ein Unterlassungsanspruch zu. Dann haben Sie Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt demjenigen eine Abmahnung zu versenden mit Unterlassungserklärung. Die Kosten dafür hat dieser zu tragen. Die Beiträge müssen dann gelöscht werden.
Wahre Tatsachenbehauptungen dürfen natürlich nicht abgemahnt werden.
Siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, das „dubioses Rechtsgebahren“ für nicht zulässig erachtet. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Händler/Produkt ist zulässig. Nicht zulässig ist jedoch laut LG München ein „totales Niedermachen“, was nicht mehr von Art. 5 GG geschützt ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie an einem weiteren Vorgehen interessiert sein, kläre ich sie gerne über die Kosten auf und würde mich über eine Beauftragung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter