13. Februar 2006
|
09:01
Antwort
vonRechtsanwältin Iris Sümenicht
Turnerstr. 49
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
Web: https://www.recht-und-friedlich.de
E-Mail: kontakt@recht-und-friedlich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz ist eine Leistung, die vom Staat an den Anspruchsberechtigten gezahlt wird, nicht umgekehrt. Da Ihr Bekannter also das Kindergeld bereits erhalten hat, kann er es auch nicht zurückfordern.
Höchstens könnte der Staat das Kindergeld von ihm zurückfordern, wenn es unberechtigterweise gezahlt worden wäre – aber das ist ja gerade nicht das Ziel Ihres Bekannten.
Neben dem Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der ab einem bestimmten Einkommen anstelle des Kindergeldes in Anspruch genommen werden kann und die Steuerlast des Berechtigten senkt.
Auch hierbei wird der Berechtigte also begünstigt, so dass eine Rückzahlung in diesem Fall ebenfalls ausscheidet.
Ein auf Kinder bezogener Sozialbeitrag oder eine andere Abgabe, deren Rückzahlung Ihr Bekannter fordern könnte, existiert im deutschen Recht nicht und würde auch der grundgesetzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, die Familie zu schützen, zuwiderlaufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und stehe Ihnen gerne noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin