vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen und aufgrund des Einsatzes in Kürze wiefolgt beantworten möchte:
1.„Arglist“ liegt auch vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptung aufstellt ( BGH 63 382/86).
2.Deshalb können Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, § 123 BGB. Das müssen Sie „unverzüglich“ machen, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und wegen der Beweisfunktion per Einschreiben/Rückschein.
3.Ob die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, kann dann dahinstehen, da der Vertrag mit der wirksamen Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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www.anwaeltin-heussen.de
Sehr geehrte Frau RA Heussen,
ich danke für Ihre Antwort, möchte jedoch noch einmal nachhaken:
Sie schreiben:
1.„Arglist“ liegt auch vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptung aufstellt ( BGH 63 382/86).
Fällt die in der Auktion getätigte Aussage "So weit ich weiß passt es in alle Renault Laguna ......." dann auch bereits unter diesen Punkt ?
Falls der Verkäufer die Rückabwicklung verweigert - können Sie diese Angelegenheit übernehmen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Das Problem, das wir hier haben, ist der Nachweiß, dass der Verkäufer mit seiner Aussage arglistig gehandelt hat. Da er in seiner Versteigerungsaktion sagt, seines "Wissens nach paßt das Teil in alle Renault Laguna 1 (Bj 1994 - 04/2001) egal ob Grandtour oder Limousine", ist das zumindest schon mal ein Anschein dafür, dass er sich mit dieser Frage beschäftigt hat. Darauf würde ich meine Argumentation für die Arglist aufbauen.
2. Ob dann bei einem Verfahren Arglist angenommen wird, ist letztlich Entscheidung des Richters.
3. Gerne helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung, allerdings würde ich eine außergerichtliche Lösung anstreben, da ein Verfahren wohl teurer kommt als der Streitwert, um den es hier geht.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin