7. August 2024
|
22:23
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. Wenn der Vermieter zustimmt, kann daher ein Rücktrittsrecht in den Vertrag aufgenommen werden. Dabei können auch konkret die Punkte aufgeführt werden, die zu einem Rücktritt berechtigen sollen (z.B. eine Abweichung des tatsächlichen vom zugesicherten Zustand bei Mietbeginn). Hierfür sollten auch die mündlichen Aussagen, die bei der Besichtigung getätigt wurden, so konkret wie möglich in den Vertrag aufgenommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
8. August 2024 | 11:08
Danke für die schnelle Antwort. Unsere zusätzliche Frage wäre: Gibt es bei Mietverträgen ohne Rücktrittsklausel ein gesetzliches Rücktrittsrecht innerhalb 14 Tagen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. August 2024 | 11:18
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn der Vermieter gewerblich handelt und Sie die Wohnung für private Zwecke mieten wollen, kann Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen, wenn der Mietvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen wurde (z.B. in Ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz) oder im Rahmen des Fernabsatzes (z.B. nur per Telefon oder E-Mail ohne persönlichen Kontakt). Ein konkret vereinbartes Rücktrittsrecht ist aber in der Regel die sicherere Option.
Mit besten Grüßen