16. April 2020
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11:12
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht im notariellen Kaufvertrag zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbart wurde, kann der Verkäufer in der Regel nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät.
Ab wann der Zahlungsverzug eintritt, hängt davon ab, was im notariellen Kaufvertrag vereinbart wurde. Bevor ein Käufer im Regelfall in Zahlungsverzug gerät, bedarf es i.d.R. über die bloße Fälligkeit hinaus noch einer Mahnung.
Ist dagegen für den Kaufpreis ein festes Datum vereinbart, oder vereinbart, dass der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel bei Eintragung der Auflassungsvormerkung – vom Notar eine Fälligkeitsmitteilung erhält, dann enthält die Fälligkeitsmitteilung in der Regel auch eine Frist, binnen der der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Dann bedürfe es keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB) mehr.
Wird die Zahlung nicht binnen der Fälligkeitsfrist oder nach Mahnung innerhalb erneuter Fristsetzung geleistet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Zahlungstermin und Fristsetzung sind bei Ihnen gegeben. Sofern auch die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, was ich nicht beurteilen kann, können Sie daher jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Daran ändert auch die derzeitige Lage um den Coronavirus nichts. Weder begründet eine vermeintliche Zahlungsunfähigkeit des Käufers noch sonstige Umstände eine Unmöglichkeit und damit ein Sonderkündigungsrecht des Käufers noch ein Recht des Käufers darauf den Fälligkeitstermin zu verschieben oder einen Rücktrittsverzicht zu fordern.
Der Käufer kann daher nichts von Ihnen fordern. Er befindet sich, bei Vorliegen der Voraussetzungen, grundsätzlich in Verzug seiner Leistungspflicht. Sofern vertraglich nichts anderweitiges bestimmt ist, insbesondere die Fälligkeit nicht davon abhängig ist, dass er das andere Grundstück verkauft, kann er daher auch nichts von Ihnen verlangen.
Im Gegenteil können Sie von ihm Vertragserfüllung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Darüber hinaus können Sie weiteren Schadensersatz einfordern. Verzugszinsen oder Kosten, bzw. entgangenen Gewinn etc..
Wie bereits aus der Erklärung des Käufers ersichtlich, möchte er einen Rücktrittsverzicht, diesen kann er aber nicht verlangen, sondern nur insoweit einvernehmlich mit Ihnen aushandeln. Einen Anspruch hat er nicht. Diesen wiederum können Sie im Rahmen der Verhandlung auch an weitere Bedingungen knüpfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke