Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Zwar ist es richtig, dass das Schweigen eines Kaufmannes auf ein Angebot gemäß § 362 HGB als Zustimmung gewertet werden kann. Da es sich bei der Rücktrittserklärung jedoch gerade nicht um ein Angebot sondern um ein Gestaltungsrecht handelt (keine Zustimmung erforderlich), ist diese Vorschrift in Rahmen der Rücktrittsregelungen nicht unmittelbar anwendbar. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Ihre Erklärung als Angebot zur Auflösung/Aufhebung des geschlossenen Vertrages ausgelegt werden könnte. Dies erscheint jedoch fraglich und bedarf zumindest einer genaueren Überprüfung Ihrer Schreiben.
Auch die Auslegung als Anfechtungserklärung erscheint in Ihrem Falle als problematisch: Zwar haben Sie unverzüglich erklärt, dass Sie an Ihrer Willenserklärung nicht festhalten möchten. Allerdings dürfte es äußerst fraglich sein, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anknüpfungspunkt könnte diesbezüglich allerdings die Seriosität der betreffenden Firma sein: Sollten nach Ihrer Recherche tatsächlich und anhand konkreter Tatsachen (Berichte, Beschwerden, etc.) Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Firma bzw. deren Geschäftsgebaren angebracht und diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Sie nicht erkennbar gewesen sein, so könnte dies einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft Ihres Vertragspartners begründen. Auch diesbezüglich können die Ausführungen jedoch nur genereller Art sein, das dies entscheidend von den konkreten Umständen Ihres Falles abhängt.
Vorbehaltlich der Kenntnis über die dem Vertragsschluss zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen wurde Ihnen jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Eine schriftliche Fixierung ist hierfür jedenfalls nicht notwendig. Hierauf sollten Sie sich unter genauer Benennung der konkreten Umstände sowie der erklärenden Mitarbeiters berufen.
Sollte Ihr Vertragspartner hierauf nicht eingehen, so empfehle ich Ihnen die Angelegenheit durch einen Kollegen prüfen und bearbeiten zu lassen. Liegen die erwähnten Voraussetzungen für eine Lösung vom geschlossenen Vertrag vor, so wird Ihren Erklärungen hierdurch in der Regel der erforderliche Nachdruck verliehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
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Zwar ist es richtig, dass das Schweigen eines Kaufmannes auf ein Angebot gemäß § 362 HGB als Zustimmung gewertet werden kann. Da es sich bei der Rücktrittserklärung jedoch gerade nicht um ein Angebot sondern um ein Gestaltungsrecht handelt (keine Zustimmung erforderlich), ist diese Vorschrift in Rahmen der Rücktrittsregelungen nicht unmittelbar anwendbar. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Ihre Erklärung als Angebot zur Auflösung/Aufhebung des geschlossenen Vertrages ausgelegt werden könnte. Dies erscheint jedoch fraglich und bedarf zumindest einer genaueren Überprüfung Ihrer Schreiben.
Auch die Auslegung als Anfechtungserklärung erscheint in Ihrem Falle als problematisch: Zwar haben Sie unverzüglich erklärt, dass Sie an Ihrer Willenserklärung nicht festhalten möchten. Allerdings dürfte es äußerst fraglich sein, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anknüpfungspunkt könnte diesbezüglich allerdings die Seriosität der betreffenden Firma sein: Sollten nach Ihrer Recherche tatsächlich und anhand konkreter Tatsachen (Berichte, Beschwerden, etc.) Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Firma bzw. deren Geschäftsgebaren angebracht und diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Sie nicht erkennbar gewesen sein, so könnte dies einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft Ihres Vertragspartners begründen. Auch diesbezüglich können die Ausführungen jedoch nur genereller Art sein, das dies entscheidend von den konkreten Umständen Ihres Falles abhängt.
Vorbehaltlich der Kenntnis über die dem Vertragsschluss zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen wurde Ihnen jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Eine schriftliche Fixierung ist hierfür jedenfalls nicht notwendig. Hierauf sollten Sie sich unter genauer Benennung der konkreten Umstände sowie der erklärenden Mitarbeiters berufen.
Sollte Ihr Vertragspartner hierauf nicht eingehen, so empfehle ich Ihnen die Angelegenheit durch einen Kollegen prüfen und bearbeiten zu lassen. Liegen die erwähnten Voraussetzungen für eine Lösung vom geschlossenen Vertrag vor, so wird Ihren Erklärungen hierdurch in der Regel der erforderliche Nachdruck verliehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
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