Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass Sie die Fahrradreifen "privat" gekauft haben, also in Ihrer Rolle als Verbraucher. Weiter unterstelle ich, dass Ihr Lieferant auch an Privatpersonen verkauft. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, dann ist die Antwort des Lieferanten unverständlich. Denn die vom Lieferanten bemühte Prüf- und Rügepflicht ergibt sich aus dem HGB und gilt nur dann, wenn der Kauf für beide Seiten ein sog. Handelsgeschäft ist. Der Begriff des Handelsgeschäfts ist sodann in § 343 HGB als Geschäft eines Kaufmanns definiert. D.h. ein Kauf als Verbraucher und ein Handelsgeschäft schließen sich gegenseitig aus.
Daher gilt weiter uneingeschränkt das Gewährleistungsrecht nach §§ 433ff. BGB. D.h. wenn sich ein Sachmangel binnen 6 Monaten ab Kauf zeigt, wird vermutet, dass die Kaufsache (hier also die Reifen) bereits bei Übergabe/Versand mangelhaft waren. Nachdem eine Nachbesserung bei Reifen nicht möglich ist, haben Sie daher einen Anspruch auf Umtausch.
Wenn sich der Verkäufer weiter weigert, dem nachzukommen, sind notfalls gerichtliche Schritte angezeigt. Ob sich das angesichts des Wertes der Reifen und des dann wohl erforderlichen Sachverständigengutachtens wirtschaftlich lohnt, müsste durch Sie entschieden werden, da Sie für den Fall, dass die Verfahrenskosten nicht beim Verkäufer eingetrieben werden können, auf diesen "sitzenbleiben" würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für die klare Antwort. Es ist so, wie Sie es annehmen: Ich bin ein privater Käufer, der Händler ist ein gewerblicher Verkäufer. Ich weiß, dass es hier nur um Peanuts geht, möchte den Ladenbetreiber aber nicht einfach so davonkommen lassen. Wie hoch schätzen Sie mein finanzielles Risiko ein, falls ich Sie - oder einen anderen Anwalt - engagieren würde? Und gleich noch nachgehakt: Würden Sie meinen Fall vertreten?
Hallo
und danke für die Nachfrage. Gerne würde ich Sie vertreten; da ich aber zu etwaigen Gerichtsterminen nicht selbst anreisen können werde, wäre es kostenmäßig besser, wenn Sie sich einen Kollegen bei Ihnen vor Ort für die Vertretung suchen würden.
Bei einem Streitwert von € 100,00 ergibt sich für Gericht und Anwälte ein Kostenrisiko von € 450,00. Hinzu kommen die Sachverständigenkosten, die ich nicht abschätzen kann, für die ich aber weitere € 500,00 ansetzen würde.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt