Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine formvollendeter Kaufvertrag bzgl. der Immobilie noch nicht geschlossen wurde. Für diesen bedarf es stets der Einbeziehung eines Notars. Das müdliche Abkommen wäre allenfalls anls Vertragsverhandlung zu werten.
Dennoch wäre eine Schadensersatzpflicht denkbar. Der Anspruch ergibt sich konkret aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 , 241 Abs. 2 BGB, aus diesem wäre ein entsprechender Vertrauensschaden des Nachbarn zu ersetzen.
Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB dürften unstreitig vorliegen, die haben ja über den Kauf des Hauses gesprochen.
Fraglich ist aber, ob Sie eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis i.S.d. § 341 Abs. 2 BGB verletzt haben. Sie tragen vor den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen, da Sie die von Ihnen gewünschte Bebauung nicht durchsetzen können.
Hierzu muss der nachbar zum einen das berechtigte Vertrauen gehabt haben, dass der Vertrag tatsächlich zustande kommt. Dies ist eine Frage des Einzelfalles, Sie tragen vor, Sie hätten dem Nachbarn mitgeteilt das Grundstück zu einen gewissen Preis erwerben zu wollen, ggf. wäre also ein berechtigtes Vertrauen gegeben.
Darüber hinaus muss der Abbruch der Verhandlungen aber auch ohne trifftigen Grund erfolgen. Die von Ihnen gewünschte Bebauung war ein wichtiger Grund, warum Sie überhaupt kaufen wollten. Da diese Bebaaung nun nicht mehr möglich ist, wollen Sie nicht mehr kaufen. Dies ist ein trifftiger Grund, so dass die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind.
Unter Berücksichtigung der Formbedürftigkeit (Notar) eines Immobilienkaufvertrages und der Nichterfüllung des § 241 Abs. 2 BGB sind also Schadensersatzansprüche des Nachbarn wegen Abbruch der Vertragsverhandlung aussgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Kann ich auch einfach ohne Begründung dem Käufer mitteilen, dass ich nun doch nicht kaufen möchte.
Ich würde in diesem Falle dann dem Notar einfach mitteilen, dass er den Entwurf eines Kaufvertrages, der den Parteien noch nicht zugegangen ist und der nur durch mich veranlasst worden ist, nicht versendet. Die Notarkosten zahle ich natürlich stillschweigend.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ihren Entschluss, den Kauf nicht wie diskutiert durchzuziehen. sollten Sie dem Verkäufer mitteilen. Gerne können Sie dies auch begründen, müssen dies aber nicht.
Auch ohne Beglaubigung eines Kaufvertrages sind bereits gewisse Gebühren für den Notar angefallen, die Sie tragen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park