12. Juni 2010
|
18:45
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
In der Tat ist das Wiederrufsrecht ein Privileg von Verbrauchern, Unternehmer haben kein vergleichbares Recht. Spätestens mit Ihrer Gewerbeanmeldung gelten Sie als Unternehmer.
Dementsprechend haben Sie kein Widerrufsrecht, die Ablehnung ist damit rechtens. Eine andere Möglichkeit der Auflösung als die mit der Entschädigungszahlung verbundene gibt es nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
12. Juni 2010 | 20:07
21eur.; habe ich gesetzt, da Kto.gerade nicht mehr zulässt!
Ich denke, man sieht sich hier 2xim Leben!
Auflösung, bzw. fristlose Rückabwicklung hatte ich mir erhofft, da in meinen Augen hier einige Formfehler drin sind.
z. B. das ich keine Belehrung darüber bekommen habe dass ich kein Widerspruchsrecht habe.
Auch das das Schriftstück an dem Empfang hinterlegt wurde.
Danke vorweg, Hr. Robert Weber!
PS: Online Verfahren is ne super Sache von Euch!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Juni 2010 | 21:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
es sind leider keine Formfehler erkennbar.
Eine Belehrung ist bei nicht vorhandenem Widerrufsrecht nicht notwendig, da dies den Normalfall darstellt.
Auch die Hinterlegung am Empfang ist kein Formfehler.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt