Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Wenn das Kfz tatsächlich nur unter Privaten inkl. Haftungsausschluss verkauft wurde, dann hätten Sie grdsl. nur dann eine Chance auf den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dem Verkäufer vorsätzliches Handeln vorzuwerfen wäre oder er Ihnen gegenüber eine sog. Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der von Ihnen genannten Punkte übernommen hätte (weil dann der Gewährleistungsausschluss/Haftungsausschluss unwirksam wäre). Für beides wäre Sie beweispflichtig. Für beides bestehen aber nach Ihrem Sachvortrag durchaus Anhaltspunkte.
2. Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof darüberhinaus entschieden, dass konkrete Beschaffenheitsangaben als vom Haftungsausschluss ausgenommen anzusehen sind, weil sonst der Haftungsausschluss widersprüchlich wäre (Der Verkäufer erklärt: Das Kfz hat das Merkmal X, aber er schließt gleichzeitig dafür die Haftung aus, so dass er aus Sicht der Käufers Widersprüchliches kundtut, denn wenn der Verkäufer vom Merkmal X überzeugt wäre, macht der Haftungsausschluss keinen Sinn; so - vereinfacht - die Argumentation des Gerichts).
In Ihrem Fall würde dies dazu führen, dass der Haftungsausschluss zumindest hinsichtlich Ihres Punktes Nr. 1 nicht gelten würde.
3. Ich sehe Sie daher im Recht und gebe Ihnen gute Chancen, Ihr Rücktrittsvorhaben durchzusetzen.
4. Mein Rat:
a) Warten Sie ab, wie der Käufer auf Ihr Schreiben reagiert. Im besten Falle kommt es zur Rückabwicklung.
b) Falls er nicht wie gewünscht reagiert, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der die Sache nochmals genau prüft und die richtigen Schritte einleitet (z.B. hätten Sie vorher dem Verkäufer noch die Möglichkeit der Nacherfüllung geben müssen, so dass Ihr derzeitiges Vorgehen gegen den Verkäufer nicht ganz korrekt ist).
Außerdem sollten Sie sich dann von einer Werkstatt bzw. der Straßenverkehrsbehörde per Schriftstück Ihre Vorwürfe 1. und 2. bestätigen lassen.
5. I.Ü. gilt: Auch wenn der Sohn nicht im Kfz-Brief bzw. Fahrzeugschein steht, kann er Verkäufer des Kfz sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Wenn das Kfz tatsächlich nur unter Privaten inkl. Haftungsausschluss verkauft wurde, dann hätten Sie grdsl. nur dann eine Chance auf den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dem Verkäufer vorsätzliches Handeln vorzuwerfen wäre oder er Ihnen gegenüber eine sog. Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der von Ihnen genannten Punkte übernommen hätte (weil dann der Gewährleistungsausschluss/Haftungsausschluss unwirksam wäre). Für beides wäre Sie beweispflichtig. Für beides bestehen aber nach Ihrem Sachvortrag durchaus Anhaltspunkte.
2. Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof darüberhinaus entschieden, dass konkrete Beschaffenheitsangaben als vom Haftungsausschluss ausgenommen anzusehen sind, weil sonst der Haftungsausschluss widersprüchlich wäre (Der Verkäufer erklärt: Das Kfz hat das Merkmal X, aber er schließt gleichzeitig dafür die Haftung aus, so dass er aus Sicht der Käufers Widersprüchliches kundtut, denn wenn der Verkäufer vom Merkmal X überzeugt wäre, macht der Haftungsausschluss keinen Sinn; so - vereinfacht - die Argumentation des Gerichts).
In Ihrem Fall würde dies dazu führen, dass der Haftungsausschluss zumindest hinsichtlich Ihres Punktes Nr. 1 nicht gelten würde.
3. Ich sehe Sie daher im Recht und gebe Ihnen gute Chancen, Ihr Rücktrittsvorhaben durchzusetzen.
4. Mein Rat:
a) Warten Sie ab, wie der Käufer auf Ihr Schreiben reagiert. Im besten Falle kommt es zur Rückabwicklung.
b) Falls er nicht wie gewünscht reagiert, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der die Sache nochmals genau prüft und die richtigen Schritte einleitet (z.B. hätten Sie vorher dem Verkäufer noch die Möglichkeit der Nacherfüllung geben müssen, so dass Ihr derzeitiges Vorgehen gegen den Verkäufer nicht ganz korrekt ist).
Außerdem sollten Sie sich dann von einer Werkstatt bzw. der Straßenverkehrsbehörde per Schriftstück Ihre Vorwürfe 1. und 2. bestätigen lassen.
5. I.Ü. gilt: Auch wenn der Sohn nicht im Kfz-Brief bzw. Fahrzeugschein steht, kann er Verkäufer des Kfz sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. Juni 2008 | 06:59
vielen dank für die schnelle antwort. Das höhrt sich ja ganz gut an. Was ist aber mit Punkt 3 der NAchlakierng das wurde ja auch verschwiegen.
vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Juni 2008 | 12:51
Sehr geehrter Fragesteller,
grdsl. müssen Nachlackierungen nicht im Vertrag genannt werden. Bei geringerem Umfang der Nachlackierung braucht der Verkäufer darüber auch nichts zu sagen, weil Kratzer u.ä. bei Gebrauchtwagen ohnehin nicht unüblich sind.
Ob mit der Nachlackierung in Ihrem Fall ein möglicher Unfall verschleiert werden sollte, ließe sich ohnehin nur durch eine Fachwerkstatt feststellen.
MfG
Dr. Schneider
Rechtsanwalt