Rücktritt bei verbindlicher Bestellung

15. Oktober 2006 12:30 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe bei einem Wohnmobilhändler am 11.10.06 eine verbindliche Bestellung unterschrieben für ein neues Wohnmobil Renault Modell "06 vom Platz". Vor der Bestellung habe ich die für uns "entscheidende Frage" nach der neuen Motorversion (Euronorm 4) gestellt, ob das o.g. Fahrzeug diesen neuen Motortyp schon hat, nur dann wolle ich das Fahrzeug bestellen. Der Verkäufer sagte, der Motor habe nur Eronorm 3. Motoren der Euronorm 4 gibt es derzeit noch nicht und es ist auch nicht absehbar, wann die im Wohnmobilbereich auf den Markt kommen. Da ich sehr umweltbewußt bin, war dies eine ganz entscheidende Frage, die der Verkäufer absichtlich (arglistig) falsch beantwortet hat, damit ich die Bestellung unterschreibe, was auch geschah. Aber natürlich nur deshalb, weil ich ja nun annahm, die neue Motornorm ist bei Wohnmobilen noch nicht auf dem Markt. Am 13.10.06 habe ich vom Renault-Händler in Karlsruhe erfahren, daß die neue Motorversion (Euronorm 4) bereits seit ca. 3 Wochen an die Caravan / Wohnmobilhändler ausgeliefert wird. Habe ich durch diese "bewußte Falschaussage" des Verkäufers die Möglichkeit, die verbindl. Bestellung zu stornieren. Falls nicht, auf Lieferung eines geichen Fahrzeugs (Ausstattung)aber mir der von mir gewünschten neuen Motorversion (Euronorm 4) oder sonstigen Schadenersatz zu verlangen?
15. Oktober 2006 | 13:34

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Es könnte eine Anfechtung der von Ihnen in Gestalt der Unterzeichnung der Bestellung abgegebenen Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung im Sinne von § 123 BGB möglich sein: Arglist erfordert einen Täuschungswillen. Der Verkäufer muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen, wobei in diesem Zusammenhang der sog. Eventualvorsatz genügt; dieser ist gegeben, wenn der Verkäufer, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit rechnete, ins Blaue hinein die bezüglich der Euronorm 4 falschen Behauptungen aufgestellt hat.

Die Anfechtung hat zur Folge, dass Ihre Willenserklärung als nicht abgegeben gilt.

Die Beweislast im Hinblick auf die Arglist tragen Sie, d.h. Sie müssen etwa Zeugen dafür haben, dass Sie mit dem Verkäufer über die Euronorm gesprochen haben.

Sie können den Verkäufer aber nochmals „im Guten“ mit Ihren neuen Informationen zur Euronorm 4 konfrontieren. Ggf. ist er dann bereit, den Kaufvertrag dahingehend zu ändern, Ihnen das gewünschte Modell zu verschaffen. Wenn es ihm nur darum geht, seinen Hof um ein Altfahrzeug zu „leeren“, sollten Sie ihm gegenüber die Anfechtung erklären (Frist: 1 Jahr, § 124 BGB).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten; gerne bin ich bereit, Ihre Interessen gegen den Verkäufer zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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