4. August 2013
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15:50
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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07749 Jena
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E-Mail: dweise@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, sodass für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht. Daher kann dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als derjenige der sich im bezahlten Urlaub befindet.
Das heißt, die gesetzlichen Regelungen gelten auch in Ihrem Fall.
Ein Rückruf aus dem Urlaub ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine anderweitige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Das von Ihnen zitierte Urteil des BAG gilt damit entsprechend.
Ein Rückruf ist nur in sehr seltenen Fällen zulässig. Es muss ein Notfall vorliegen. Diese sind in der Praxis kaum existent. In diesen Fall muss der Arbeitgeber aber die Rückholkosten des Arbeitnehmers und auch von dessen Angehörigen übernehmen. Soweit kein früherer Flug vorhanden ist, kann dies nicht dem Arbeitnehmer angelastet werden. Eine Abmahnung wäre unzulässig.
Eine schriftliche Fixierung ist keine Pflicht. Zudem müssen Sie auch nicht telefonisch erreichbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen