die Kosten der Beerdigung fallen nach der gesetzlichen Regelung dem Nachlaß zu. Sie werden deshalb richtigerweise auch aus dem Nachlaß beglichen.
Ein gesondertes Verfahren über die von Ihnen ausgesprochene Testamentsanfechtung gibt es bei Gericht nicht. Das Gericht nimmt zunächst diese Erklärung entgegen, wofür bei dem von Ihnen genannten Nachlaßwert Kosten in Höhe von rund 50,- € entstehen. Das Gericht prüft dann, wie auch in Ihrem Fall, beim Erbscheinsantrag des Erben, ob Gründe für die Versagung des Erbscheines vorliegen. Mit den Kosten des Erbscheinsverfahrens haben Sie dann nichts zu tun.
Hier sollten Sie darauf drängen, daß die Gegenseite sämtliche Kosten des Verfahres übernimmt.
Eine Garantie dafür, daß Sie nach der Erklärung der Anwältin das Geld auch von der Gegenseite bekommen, haben Sie nach dem derzeitigen Stand nicht. Zwar würde die schriftlich zustandegekommene Einigung ausreichen, Sie müßten aber für den Fall der Nichtzahlung ggf. Klage einreichen. Sicher laufen Sie nur dann, wenn Sie eine Einigung in der Richtung erzielen, daß das Geld, eventuell auf ein Treuhandkonto, eingezahlt wird und Sie erst nach Erhalt der versprochenen Leistungen die Anfechtungserklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen. Nur dann können Sie sicher sein, daß Sie auch wirklich Ihr Geld erhalten.
Achten Sie bei dem abzuschließenden Vergleich unbedingt darauf, daß Sie für den Fall eines wirksamen Testamentes gegenüber Ihrer Stiefmutter Pflichtteilsansprüche haben. Diese sollten deshalb durch den Vergleich nicht ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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Vielen Dank fuer die rasche Hilfe. Das hilft mir schon ein Stueck weiter. Ich habe nur eine kleine Nachfrage, da ich mir nicht sicher bin den letzten Paragraphen richtig verstanden zu haben. Sollte ich das Einigungsangebot annehmen, steht mir trotzdem noch mein Pflichteil zu? Das momentane Angebot bietet mir schon fast 50% des Nachlasses an, wenn ich meinen Einspruch zurueck ziehe.
Sollte sich meine Stiefmutter doch nicht an die Abmachung halten und ich muesste klagen, welches Amtsgericht waere in diesem Falle zustaendig?
Guten Morgen,
meine letzte Bemerkung war nur als Merkposten gemeint. Es kommt natürlich auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Wenn Ihnen schon jetzt fast 50 % des Nachlasses angeboten werden, gehe ich davon aus, daß auch Pflichtteilsansprüche mit abgegolten sind.
Eine Klage wäre nach Ihren Angaben aufgrund des Wertes vor einem Landgericht durch einen Anwalt einzureichen. Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß