21. September 2020
|
17:33
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nein, die Rücknahme der Kündigung ist nicht möglich nachdem sie dem Vermieter zugegangen ist.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie beendet das Schuldverhältnis für die Zukunft.
Daher kann eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht mehr von Ihnen zurück genommen werden.
Wenn Sie die Wohnung gekündigt haben und der Vermieter mit ihrem Partner keinen neuen Mietvertrag abschließen möchte ist ihr Partner nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet die Wohnung zu räumen.
Es besteht bei mehreren Mietern die Möglichkeit den Vermieter zu bitten, ob Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden können und der Mietvertrag mit ihrem Partner fortgesetzt wird.
Dies ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Parteien möglich.
Der Vermieter kann sich darauf einlassen, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt