25. September 2017
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11:57
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Judith Freund
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die Gehaltserhöhung ist m.E. wirksam geworden: Die Lohnerhöhung wurde Ihnen als Abwesender mit Zugang der Willenserklärung gemäß § 130 BGB wirksam erklärt und Sie haben ihr auch nicht widersprochen, sie also angenommen.
Der Arbeitgeber kann jetzt allenfalls versuchen, seine Willenserklärung anzufechten nach §§ 119 ff BGB.
Dies wird ihm aber nicht gelingen, da ein sog. Motivirrtum (der Irrtum darüber, dass schon eine Gehaltserhöhung nach der Probezeit stattgefunden hat) kein Anfechtungsrecht ergibt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.