Rückkaufswert von privater Rentenversicherung

12. Mai 2006 10:52 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2003 eine private Rentenversicherung abgeschlossen, die ich gerne kündigen würde. Eine Beitragsfreistellung ist nach Auskunft des Versicherers erst nach Erreichen einer Mindestrente beitragsfrei stellen lassen. Ist dies überhaupt zulässig?

Ich habe ca. 2.500,- € eingezahlt und der Rückkaufwert beträgt lediglich ca. 250,- €.
Ich kenne das BGH Urteil für Verträge, die vor 2001 abgeschlossen wurden, bei denen man mit einem höheren Rückkaufswert rechnen kann und mir ist bekannt, dass es auch für nach 2001 abgeschlossene Verträge schon Klagen gibt.

Kann man in absehbarer Zeit mit einer positiven Entscheidung des BGH für die nach 2001 abgeschlossenen Verträge rechnen und verspiele ich bei Kündigung des Vertrages die Aussicht auf einen höheren Rückkaufswert?

Wie gehe ich bei der aktuellen Rechtslage am besten vor?

Für eine baldige Antwort bedanke mich im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,

wegen der Höhe Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze:

Das Urteil des BGH vom 12. oktober 2005 (Az.: IV ZR 162/03) bezieht sich direkt nur auf Verträge, die bis zum Herbst 2001 abgeschlossen wurden. Ab diesem Zeitpunkt änderten die Versicherungen ihre Vertragsbestimmungen. Die Klauseln zum Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung wurden schon bei Vertragsschluss einbezogen, nicht mehr nachträglich per "Treuhänderverfahren".

Es spricht einiges dafür, dass das Urteil auch auf diese später abgeschlossenen Verträge Anwendung findet. Der BGH hat die Formel entwickelt "knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge als Mindest-Rückkaufswert". Diese ist wohl universell zu verstehen. Auch weist der BGH darauf hin, dass intransparente Formeln nicht ersetzt werden dürfen durch solche, die zwar transparent sind aber doch mit den alten Formeln inhaltsgleich.

Höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen aber noch nicht vor, so dass ein gewisses Prozessrisiko verbleibt.

Sie könnten den Vertrag kündigen und eine Verjährung hemmen durch Anmeldung Ihres Anspruchs bei dem Versicherer gemäß § 12 Abs. 2 VVG.

Mit freundlichen Grüssen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt



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