29. Juli 2021
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13:51
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Durch Nr. 3. ist der Wertersatz im Falle der Rückforderung ausgeschlossen. Das heißt, wenn Sie das Grundstück bebauen (dadurch den Wert erhöhen) und die Schwiegermutter fordert es (im Falle einer Scheidung) zurück, so erhalten Sie keine Kompensation. Da auch das Vermögen Ihrer Ehefrau nicht vermehrt ist erhalten Sie keinen Zugewinnausgleich.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt