Rückforderungen eines Darlehen vom Jobcenter

18. Mai 2023 11:57 |
Preis: 55,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Im August 2013 wurde mir damals das Darlehen für die Mietkaution einer neuen Wohnung bewilligt.
Über den Hartz4 Satz wurden mir zur Tilgung damals monatlich 38,20Euro einbehalten.
Ab Juni 2015 wurden dann monatlich 39,90 einbehalten.
Am 27.05.2016 wurde das letzte Mal einbehalten und ich war danach in einem Arbeitsverhältnis.
2017 bin ich aus der Wohnung ausgezogen,hatte aber aufgrund der Heizkosten einen kleineren Disput mit meinem damaligen Vermieter (Heizölbeschaffung)und dieser hat dann die Kaution einbehalten.
Vom Jobcenter habe ich bis 10.05.2023 nichts mehr gehört diesbezüglich und hatte das auch nicht weiter auf dem Schirm.
Jetzt bekomme also 7 Jahre später eine Rückforderung von noch 453,75euro.

Ist diese inzwischen verjährt ,oder muß diese zurückbezahlt werden?
Falls verjährt, auf was kann ich mich im Schreiben beziehen?

18. Mai 2023 | 12:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall greift leider die längere Verjährungsregelung. Wurde das Darlehen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt, so beträgt die Verjährungsfrist für den dem Darlehen immanenten Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre. Anders als § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kennt § 52 Abs. 2 SGB X keine Sonderregelung für erst zukünftig fällig werdende Leistungen.

Allerdings könnte in Ihrem Fall eine kürzere Verjährungsfrist greifen. Das wäre dann der Fall, wenn das Jobcenter sich den Kautionsanspruch hat abtreten lassen und es versäumt hat, den Rückzahlungsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter durchzusetzen. Das SG Detmold hat hierzu eine 3-jährige Verjährungsfrist angenommen (SG Detmold, Urteil vom 15.06.2022, Aktenzeichen S 35 AS 520/2). Eine endgültige Einschätzung kann erst dann erfolgen, wenn der entsprechende Darlehens- und Rückforderungsbescheid gesichtet werden kann.

Sie können sich daher in einem ersten Schritt auf die Verjährung berufen, verweisen Sie hierzu auf das o.g. Urteil, sowie auf die allgemeinen Verjährungsregelungen des §§ 195, 199 BGB. Warten Sie dann die Reaktion des Jobcenters ab. Zusätzlich können Sie sich auf eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB berufen, weil das Jobcenter knapp 7 Jahre untätig geblieben ist (siehe Urteil des SG Detmold).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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