18. Mai 2023
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12:51
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall greift leider die längere Verjährungsregelung. Wurde das Darlehen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt, so beträgt die Verjährungsfrist für den dem Darlehen immanenten Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre. Anders als § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kennt § 52 Abs. 2 SGB X keine Sonderregelung für erst zukünftig fällig werdende Leistungen.
Allerdings könnte in Ihrem Fall eine kürzere Verjährungsfrist greifen. Das wäre dann der Fall, wenn das Jobcenter sich den Kautionsanspruch hat abtreten lassen und es versäumt hat, den Rückzahlungsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter durchzusetzen. Das SG Detmold hat hierzu eine 3-jährige Verjährungsfrist angenommen (SG Detmold, Urteil vom 15.06.2022, Aktenzeichen S 35 AS 520/2). Eine endgültige Einschätzung kann erst dann erfolgen, wenn der entsprechende Darlehens- und Rückforderungsbescheid gesichtet werden kann.
Sie können sich daher in einem ersten Schritt auf die Verjährung berufen, verweisen Sie hierzu auf das o.g. Urteil, sowie auf die allgemeinen Verjährungsregelungen des §§ 195, 199 BGB. Warten Sie dann die Reaktion des Jobcenters ab. Zusätzlich können Sie sich auf eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB berufen, weil das Jobcenter knapp 7 Jahre untätig geblieben ist (siehe Urteil des SG Detmold).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari