Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die ist könnte möglich sein, da die Krankenkassen nach § 306 SGB V mit verschiedenen Behörden im Bereich der Ordnungswidrigkeitenbekämpfung und so auch der Ausländerbehörde zusammen arbeitet.
Bei 20 Jahre Aufenthalt und Mitgliedschaft in den SOzialversicherungszweigen hat sich, da Beiträge gezahlt wurden, ein Vertrauensschutz herausgebildet.
Sollte es Wider erwarten zu einer Rückforderung kommen, können allenfalls Leistungen der etzten 4 Jahre zurück gefordert werden.
Allerdings halte ich das Ganze insofern für unwahrscheinlich, wenn die Beiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einerseits stammen.
Andererseits, ohne Kenntnis des Ausländerrechts, stellt sich die Frage ob der Verlust des Aufenthaltsrechts nach 20 Jahren möglich ist. ich unterstelle dies als richtig.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die ist könnte möglich sein, da die Krankenkassen nach § 306 SGB V mit verschiedenen Behörden im Bereich der Ordnungswidrigkeitenbekämpfung und so auch der Ausländerbehörde zusammen arbeitet.
Bei 20 Jahre Aufenthalt und Mitgliedschaft in den SOzialversicherungszweigen hat sich, da Beiträge gezahlt wurden, ein Vertrauensschutz herausgebildet.
Sollte es Wider erwarten zu einer Rückforderung kommen, können allenfalls Leistungen der etzten 4 Jahre zurück gefordert werden.
Allerdings halte ich das Ganze insofern für unwahrscheinlich, wenn die Beiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einerseits stammen.
Andererseits, ohne Kenntnis des Ausländerrechts, stellt sich die Frage ob der Verlust des Aufenthaltsrechts nach 20 Jahren möglich ist. ich unterstelle dies als richtig.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
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