Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Gläubiger des Kindesunterhalts Ihr SOHN war nicht Sie selbst. Der Unterhalt wurde nur an Sie als gesetzlichem Vertreter des Kindes überwiesen.
Auch ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts richtet sich gegen den SOHN.
2.
Nach § 1612 Abs. 3 BGB ist eine Unterhaltsrente monatlich im Voraus zu bezahlen, für Mai 2013 also Anfang Mai. Die Unterhaltszahlung für Mai erfolgte daher zu Recht, weil Ihr Sohn anfang Mai noch bei Ihnen wohnte.
3.
Nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich ein Unterhaltsgläubiger auf Wegfall der Bereicherung berufen.
Ein Wegfall der Bereicherung liegt vor, wenn der Unterhalt reslos für die laufenden Lebensbedürfnisse verbraocht worden ist.
Am 3.5.2013 war dies vermutlich noch nicht vollständig der Fall gewesen sein.
4.
Ihre Vermutung, das es mangels eines Unterhaltstitels von vornherein an einem Rechtsgrund für die Unterhaltszahlung gefehlt habe, ist NICHT zutreffend.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegen die Mutter war nicht abhängig von einem Unterhaltstitel.
Eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB greift nur "vom Eintritt der Rechsthängigkeit an" ein und ist hier NICHT gegeben.
Erforderlich wäre die Erhebung einer Rückforderungsklage.
5.
Zahlungen auf eigene Schulden können Sie nicht entgegenhalten.
6.
Der für Mai 2013 gezahlte Kindesunterhalt muss wohl nicht ganz, aber teilweise zurück gezahlt werden.
Ich würde Ihnen daher empfehlen zu versuchen, sich auf eine teilweise Rückzahlung des für Mai gezahlten Unterhalts zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Gläubiger des Kindesunterhalts Ihr SOHN war nicht Sie selbst. Der Unterhalt wurde nur an Sie als gesetzlichem Vertreter des Kindes überwiesen.
Auch ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts richtet sich gegen den SOHN.
2.
Nach § 1612 Abs. 3 BGB ist eine Unterhaltsrente monatlich im Voraus zu bezahlen, für Mai 2013 also Anfang Mai. Die Unterhaltszahlung für Mai erfolgte daher zu Recht, weil Ihr Sohn anfang Mai noch bei Ihnen wohnte.
3.
Nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich ein Unterhaltsgläubiger auf Wegfall der Bereicherung berufen.
Ein Wegfall der Bereicherung liegt vor, wenn der Unterhalt reslos für die laufenden Lebensbedürfnisse verbraocht worden ist.
Am 3.5.2013 war dies vermutlich noch nicht vollständig der Fall gewesen sein.
4.
Ihre Vermutung, das es mangels eines Unterhaltstitels von vornherein an einem Rechtsgrund für die Unterhaltszahlung gefehlt habe, ist NICHT zutreffend.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegen die Mutter war nicht abhängig von einem Unterhaltstitel.
Eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB greift nur "vom Eintritt der Rechsthängigkeit an" ein und ist hier NICHT gegeben.
Erforderlich wäre die Erhebung einer Rückforderungsklage.
5.
Zahlungen auf eigene Schulden können Sie nicht entgegenhalten.
6.
Der für Mai 2013 gezahlte Kindesunterhalt muss wohl nicht ganz, aber teilweise zurück gezahlt werden.
Ich würde Ihnen daher empfehlen zu versuchen, sich auf eine teilweise Rückzahlung des für Mai gezahlten Unterhalts zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt