Rückforderung nach 6 Wochen eheähnlicher Gemeinschaft

26. Juli 2006 18:23 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer Trennung benötige ich eine rechtliche Beratung zum o.g. Thema.

Die Fakten:

Mein Freund und ich sind zusammengezogen. Nach 6 Wochen ist er wieder ausgezogen weil er ihm das ´alles irgendwie zu eng´ war.

Für die gemeinsame Wohnung sind Kosten entstanden die mein Ex-Partner allein und teilweise bar bezahlt hat, da ich nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung habe (mein Freund wusste dies)ich habe ihm allerdings zugesagt, dass ich im Laufe unserer Beziehung die Hälfte der Kosten in monatlichen Raten an ihn bezahlen wollte. Einen Teil meiner Möbel habe ich vernichtet.
Wir haben keinerlei schriftliche Vereinbarung getroffen.

Als er dann ausgezogen ist, hat er mir persönlich und meinem Vater telefonisch zugesagt, dass er für alle Kosten aufkommt und wir haben uns geeinigt welche Möbel ich behalte.

Jetzt nach ein paar Monaten kommt er plötzlich mit unklaren Forderungen, ich solle ihm Vorschläge machen, wie ich die Kosten zurückzahlen will und er will die Möbel zurück.

Folgende Kosten sind seinerzeit angefallen:
1. Maklerrechnung (ca. 1.700 €) Rg. ausgestellt auf uns beide
2. Malerrechnung (ca. 1.600€) Rg. ausgestellt auf meinen Ex
3. Küchenumbau (ohne Rechnung ca. 800)
4. Sofa (1.300 €) Rg. ausgestellt auf meinen Ex
5. Bett (400 €) dto.

Die Rechnungen hierfür habe ich, er fordert dessen Herausgabe weil wer keinen Belege hat.

Desweiteren hat er mir nach vorheriger Absprache 1.500 € für meinen Umzug überwiesen.

Folgende Fragen stellen sich mir:

1. Muss ich die Möbel herausgeben oder wieviel Geld kann er dafür verlangen?

2. Er verlangt von mir Vorschläge zu den anderen Kosten.(Makler, Maler, Küchenumbau) Muss ich hierzu überhaupt ein Angebot machen? Wieviel kann er verlangen?

3. Muss ich die Kosten für den Umzug zurückzahlen...ist das nicht vielleicht eine ´Schenkung´?

In mehreren Gerichtsurteilen habe ich gelesen, dass bei einer Auflösung dieser Gemeinschaft nichts zurückgefordert werden kann bzw. bei einer fehlenden Vereinbarung Zuwendungen nicht ausgeglichen werden...

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich sehr herzlich im voraus!

Mit freundlichem Gruß




Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wird man in Ihrem fall die Grundsätze der Gemeinschaft zu Grunde legen müssen und darüber zu dem Ergebnis kommen, das bei Auflösung eine Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen hat (§§ 749 ff BGB).

Damit wären die Gegenstände zu verkaufen und die Erlöse aufzuteilen. Gleichzeitig wären die Anschaffungskosten untereinander auszugleichen.

Praktisch bedeutet das für Ihre Fragen:

1. Sofern er die Möbel gezahlt hat, werden Sie diese herausgeben müssen oder den Wert (den Kaufpreis) erstatten.
2. Auch bei den anderen Kosten sind wohl Sie entsprechend bereichert, so dass Sie einen Ausgleich leisten müssen. Da offenbar ein Teil der Arbeiten nach seinen Wünschen war, sollten Sie zunächst bsp. hälftige Übernahme anbieten
3. Den Umzug haben Sie veranlasst. Daher spricht wohl viel dafür, dass Ihnen das Geld geliehen wurde. Eine Schenkung kann ich momentan nicht herleiten (aber natürlich bis zur genauen tatsächlichen Prüfung nicht ausschließen).
4. Die von Ihnen genannten Urteile beziehen sich wohl auf Aufwendungen des täglichen Lebens wie Einkauf von Lebensmitteln. Hier ist nach Ihrer Schilderung gemeinschaftlich Eigentum erworben worden. Hierbei kann natürlich ein Ausgleich für den einseitigen Vorteil geschaffen werden.

Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass auf Grund anderweitiger Absprachen sich eine andere Beurteilung ergeben kann.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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