Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird man in Ihrem fall die Grundsätze der Gemeinschaft zu Grunde legen müssen und darüber zu dem Ergebnis kommen, das bei Auflösung eine Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen hat (§§ 749 ff BGB).
Damit wären die Gegenstände zu verkaufen und die Erlöse aufzuteilen. Gleichzeitig wären die Anschaffungskosten untereinander auszugleichen.
Praktisch bedeutet das für Ihre Fragen:
1. Sofern er die Möbel gezahlt hat, werden Sie diese herausgeben müssen oder den Wert (den Kaufpreis) erstatten.
2. Auch bei den anderen Kosten sind wohl Sie entsprechend bereichert, so dass Sie einen Ausgleich leisten müssen. Da offenbar ein Teil der Arbeiten nach seinen Wünschen war, sollten Sie zunächst bsp. hälftige Übernahme anbieten
3. Den Umzug haben Sie veranlasst. Daher spricht wohl viel dafür, dass Ihnen das Geld geliehen wurde. Eine Schenkung kann ich momentan nicht herleiten (aber natürlich bis zur genauen tatsächlichen Prüfung nicht ausschließen).
4. Die von Ihnen genannten Urteile beziehen sich wohl auf Aufwendungen des täglichen Lebens wie Einkauf von Lebensmitteln. Hier ist nach Ihrer Schilderung gemeinschaftlich Eigentum erworben worden. Hierbei kann natürlich ein Ausgleich für den einseitigen Vorteil geschaffen werden.
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass auf Grund anderweitiger Absprachen sich eine andere Beurteilung ergeben kann.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird man in Ihrem fall die Grundsätze der Gemeinschaft zu Grunde legen müssen und darüber zu dem Ergebnis kommen, das bei Auflösung eine Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen hat (§§ 749 ff BGB).
Damit wären die Gegenstände zu verkaufen und die Erlöse aufzuteilen. Gleichzeitig wären die Anschaffungskosten untereinander auszugleichen.
Praktisch bedeutet das für Ihre Fragen:
1. Sofern er die Möbel gezahlt hat, werden Sie diese herausgeben müssen oder den Wert (den Kaufpreis) erstatten.
2. Auch bei den anderen Kosten sind wohl Sie entsprechend bereichert, so dass Sie einen Ausgleich leisten müssen. Da offenbar ein Teil der Arbeiten nach seinen Wünschen war, sollten Sie zunächst bsp. hälftige Übernahme anbieten
3. Den Umzug haben Sie veranlasst. Daher spricht wohl viel dafür, dass Ihnen das Geld geliehen wurde. Eine Schenkung kann ich momentan nicht herleiten (aber natürlich bis zur genauen tatsächlichen Prüfung nicht ausschließen).
4. Die von Ihnen genannten Urteile beziehen sich wohl auf Aufwendungen des täglichen Lebens wie Einkauf von Lebensmitteln. Hier ist nach Ihrer Schilderung gemeinschaftlich Eigentum erworben worden. Hierbei kann natürlich ein Ausgleich für den einseitigen Vorteil geschaffen werden.
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass auf Grund anderweitiger Absprachen sich eine andere Beurteilung ergeben kann.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt