20. Juli 2025
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13:38
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Sehr gute und praxisnahe Frage — die Lage ist juristisch eindeutig lösbar, und ich erläutere Ihnen die Optionen und empfehle ein Vorgehen.
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Ausgangslage:
✅ Sie haben innerhalb der Frist Klage beim Verwaltungsgericht gegen den Schlussbescheid der IHK München eingereicht, mit dem Ziel: Aufhebung und erneute Prüfung unter Berücksichtigung der richtigen Vergleichsumsätze.
✅ Inzwischen (nach Akteneinsicht) haben Sie festgestellt, dass der eigentliche Fehler nicht der Vergleichsumsatz war, sondern eine unzutreffende Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld und Außer-Haus-Umsätzen.
✅ Sie möchten, dass im Ergebnis der Änderungsantrag mit den richtigen (damals mitgeteilten) Zahlen zugrunde gelegt wird.
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Frage: Müssen Sie die Klage ändern?
Streng genommen müssen Sie die Klage nicht ändern, weil Sie ein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren gestellt haben:
• Aufhebung des Schlussbescheids,
• Neubescheidung auf Grundlage der korrekten Tatsachen.
Dieses Klageziel bleibt unverändert.
Denn Sie begehren ja weiterhin, dass der Bescheid aufgehoben und unter Berücksichtigung der richtigen Daten neu beschieden wird.
Der Sachvortrag (die Begründung), warum der Bescheid rechtswidrig ist, darf und soll nach Aktenlage ergänzt werden — das nennt man schlicht eine „Klagebegründung" oder „ergänzenden Vortrag", nicht Klageänderung.
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Wann ist eine Klageänderung erforderlich?
Eine Klageänderung (§ 91 VwGO) wäre erforderlich, wenn Sie:
• den Klageantrag wesentlich ändern (z. B. nicht mehr Aufhebung, sondern nur Feststellung verlangen),
• gegen einen anderen Verwaltungsakt vorgehen,
• eine andere Rechtsfolge begehren.
Das liegt hier aber nicht vor: Sie bleiben beim Ziel „Aufhebung + Neubescheidung".
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Wann und wie Begründung ergänzen?
✅ Sie können jederzeit im laufenden Verfahren (auch nach Fristablauf, jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung) die Klagebegründung nachschieben oder erweitern.
✅ Sinnvoll ist es, die neuen Erkenntnisse jetzt schriftlich nachzureichen, damit das Gericht und die Beklagte sofort wissen, worum es geht.
✅ Da Sie ohnehin noch innerhalb der Klagefrist sind, können Sie die ergänzende Begründung sogar noch heute einwerfen — das ist juristisch „sauber", aber nicht zwingend.
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Praktisches Vorgehen:
Erstellen Sie ein kurzes Schreiben an das Verwaltungsgericht mit folgendem Inhalt:
• Hinweis auf Ihre Klage vom 16.07.2025
• Hinweis, dass Sie nunmehr nach Akteneinsicht festgestellt haben, dass die IHK die Vergleichsumsätze durchaus korrigiert hat, aber stattdessen Fehler bei der Anrechnung von KUG und Außer-Haus-Umsatz gemacht hat.
• Ergänzen Sie die Klagebegründung insoweit und legen Sie ggf. Belege bei.
• Bitten Sie das Gericht, Ihre Klage in diesem Sinne zu verstehen.
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Empfehlung:
✔ Keine Klageänderung notwendig.
✔ Ergänzende Begründung so schnell wie möglich schriftlich nachreichen.
✔ Heute noch einwerfen ist nicht zwingend, aber taktisch klug, da die Frist noch läuft und Sie so auf der sicheren Seite sind.
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Musterformulierung:
Ergänzende Klagebegründung
Verwaltungsgericht …
Betr.: Klage vom 16.07.2025 gegen den Schlussbescheid der IHK München vom 18.06.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit ergänze ich meine Klagebegründung:
Nach Einsicht in die Behördenakte am … habe ich festgestellt, dass die IHK entgegen ihrer Begründung im Bescheid den Vergleichsumsatz tatsächlich korrigiert hat. Stattdessen beruht die Kürzung der Novemberhilfe auf einer unzutreffenden Anrechnung von Kurzarbeitergeld und einer falschen Erfassung des Außer-Haus-Umsatzes.
Diese Aspekte wurden in der Begründung des Bescheids nicht angesprochen und mir daher erst jetzt bekannt. Ich beantrage weiterhin die Aufhebung des Bescheids und die erneute Prüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen, zutreffenden Daten.
Mit freundlichen Grüßen
…
Anlagen: [falls vorhanden]
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Zusammenfassung:
✅ Klageziel bleibt gleich → keine Klageänderung notwendig.
✅ Klagebegründung ergänzen → sinnvoll und möglich.
✅ Heute noch einwerfen → möglich und empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke