11. Februar 2017
|
17:28
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dadurch, dass Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen wurde ist der Rückforderungsbescheid rechtskräftig geworden. Normalerweise hätten Sie gegen den Bescheid nach der Zurückweisung des Widerspruchs, Klage erheben müssen. Die einzige Möglichkeit die Ihnen noch bleibt um den Rückzahlungsanspruch des Jobcenters abzuwehren ist der Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Rückfrage vom Fragesteller
11. Februar 2017 | 17:35
Hallo Herr Stadnik,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ging es erstrangig um die lange Zeit zwischen Nov. 2014 und heute. Gibt es da nicht gewisse Fristen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Februar 2017 | 17:45
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Jobcenter hat ein Jahr Zeit um nach der Kenntnis über die Rückfordeungsumstände einen Bescheid zu erlassen. Nach dem der Bescheid rechtskräftig geworden ist, kann er 30 Jahre lang vollstreckt werden.
viele Grüße
RA Stadnik