Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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sofern bei der Auszahlung die Kündigung noch nicht zugegangen ist, werden Sie nach Ihrer Schilderung nicht zurückzahlen müssen, da Sie dann zu diesem Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Aber es wird genauer zu prüfen sein, wann der Zugang der Kündigung und die Auszahlung erfolgt sind; "Ende November" ist insoweit nicht ganz aussagekräftig, da es auf die genauen Daten ankommt.
Ist die Zahlung NACH Kündigung erfolgt, bestand der Anspruch nicht und muss folglich zurückgezahlt werden.
Ist die Zahlung VOR Kündigung erfolgt, bestand der Anspruch und es muss nicht zurückgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Die Zahlung ist am 29.11 auf meinem Konto eingegangen, am selben Tag habe ich meine Kündigung persönlich bei meinem Arbeitgeber eingereicht.
Ich vermute, dass es sich dann um ein gekündigtes Arbeitsverhätlnis handelt?!
Vielen Dank vorab und viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
eher nein, denn dan hat an diesem Tag ja noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung - und vorbehaltlich einer notwendigen Individualprüfung aller Unterlagen - sollten Sie daher derm Rückzahlungsanspruch entgegentreten, da eben zum Auszahlungszeitpunkt die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorgelegen hatten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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