Antwort
vonRechtsanwältin Lisbeth Bechtel
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gerne beantworte ich Ihre Rechtsfragen. Vorher habe ich aber eine Rückfrage: Was beinhaltet denn das von Ihnen angebotene Personal Training? Ist dies im psychologischen Umfeld und musste der Kunde die PTBS zuvor angeben oder sollte deren Behandlung gerade Inhalt des Coachings sein? Haben Sie AGBs auf der Website oder am Vertrag angehängt? Können Sie diese bitte im Portal zur Prüfung hochladen?
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel
Sehr geehrte Frau Bechtel,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihre Nachfragen. Gerne beantworte ich diese im Folgenden:
1. Inhalt des Personal Trainings
Das von uns angebotene Personal Training dient der Förderung der allgemeinen körperlichen Fitness und soll insbesondere als individueller Einstieg in das CrossFit-Training dienen.
Es handelt sich nicht um ein therapeutisches oder medizinisches Angebot, weder im physischen noch im psychologischen Sinne. Psychologische Erkrankungen oder Diagnosen wie PTBS sind daher nicht Bestandteil des Trainings und mussten im Vorfeld auch nicht angegeben werden.
2. Zielsetzung des Kunden
Auch im konkreten Fall ging es ausschließlich um allgemeine Fitness und körperliche Aktivität. Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde erst später von Kunden erwähnt und dann wieder im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung.
3. AGB / Vertragsbedingungen
Unsere AGBs sind auf unserer Website öffentlich zugänglich.
Den Link habe ich ihnen per Mail gesendet. Da ich keine Upload Möglichkeit im Portal gefunden habe.
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
das Problem ist § 3 Nr. 3 Ihrer AGB: Dieser Klausel zufolge kann der Kunde sich nach den dort formulierten Bedingungen rechtzeitig aus der Buchung herauskündigen mit den Fristen, dies Sie dort haben. Oder hatte der Kunde eine Dauermitgliedschaft? Ich bin davon ausgegangen, dass der Kunde eine einmalige Buchung für das Coaching vorgenommen hatte? Sie sollten diese Klausel umformulieren, sodass bei Einzelbuchungen das gebuchte Stundenkontingent bezahlt werden muss, auch wenn es nicht zu 100% angenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin