Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lukas
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Prinzipiell ist es richtig, dass die Behörde Ihren Widerspruch als unzulässig zurückweisen darf, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde eingegangen ist.
Es wird angenommen ("gesetzlich vermutet"), dass die Bekanntgabe eines Briefes, der mit der Post gesendet wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, § 37 Abs. 2 SGB X (Sozialgesetzbuch 10).
Wenn Sie den Brief tatsächlich aber später, oder gar nicht erhalten haben, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
Den Zugang eines solchen Bescheides muss im Zweifel die Behörde beweisen.
Wenn diese Frist trotzdem schon abgelaufen ist, gibt es einen weiteren Weg:
Sie beantragen die Überprüfung des Bescheides, in welchem sie zur Rückforderung der überzahlten Beiträge aufgefordert wurden. Als gesetzliche Grundlage gilt hierfür § 44 SGB X (Sozialgesetzbuch 10).
Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, also ein Bescheid aufzuheben, wenn er für den Betroffenen nachteilig ist und sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde, oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Wichtig ist, dass sich der Überprüfungsantrag nicht gegen die Zahlungsaufforderung der Regionaldirektion, sondern gegen den Bescheid der Arbeitsagentur richtet.
Wird Ihr Anliegen hier erneut abschlägig beschieden, so haben sie wiederum einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen und anschließend gegebenenfalls Klage einzureichen.
Ob sie in der Sache selbst Erfolg haben, das heißt ob Widerspruch begründet ist, kann ohne Durchsicht weiterer Unterlagen nicht seriös beantwortet werden.
Zu den Kosten:
Im Bereich des Sozialrechts gelten so genannte Betragsrahmengebühren. Die Kosten des Anwalts richten sich also nicht nach dem Streitwert, sondern werden innerhalb eines Gebührenrahmens festgelegt.
In einer durchschnittlichen Angelegenheit werden so für das Widerspruchsverfahren insgesamt 309,40 € als Anwaltskosten fällig:
Geschäftsgebühr: 240,- €
Postpauschale: 20,- €
Mehrwertsteuer: 49,40 €
Summe: 309,40 €
Hat der Widerspruch Erfolg, so sind diese Kosten im Regelfall durch die Behörde zu tragen.
Die Anwaltskosten im anschließenden Klageverfahren wären wohl durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt.
Ob sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, müssen sie letztendlich selbst entscheiden.
Vielleicht sollten Sie überlegen, im Falle der Ablehnung ihres Überprüfungsantrags das Widerspruchsverfahren selbst zu führen und für den Fall, dass auch dieses erfolglos bleibt mit der Klage einen Anwalt zu beauftragen.
Einen Widerspruch gegen einen Bescheid müssen Sie übrigens nicht begründen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Gern stehe ich Ihnen für ein Verfahren zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt Christian Lukas
Hallo Herr Lukas,
vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich also zunächst ohne weitere anwaltliche Hilfe versuchen will etwas zu erreichen, lese ich aus Ihrer Antwort folgende Vorgehensweise heraus:
1) Antrag auf Überprüfung des Bescheids der Arbeitsagentur zur Rückzahlung mit Bezugnahme auf § 44 SGB X. Dieser Antrag ist an die Arbeitsagentur zu richten, die den Rückzahlungsbescheid ausgestellt hatte.
2) Fällt diese Überprüfung negativ aus kann ich gegen diese nochmals formlos - schriftlich - Widerspruch einlegen.
3) Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt bleibt mir nur noch der Klageweg und ich beauftrage dann einen Anwalt.
Ist das korrekt wiedergegeben?
Ebenfalls Freundliche Grüße
Sie haben den möglichen Weg völlig korrekt wiedergegeben.
Diese Vorgehensweise ist aus Kostengründen anzuraten.
Der Bescheid, welcher auf den Antrag unter 1) folgt, sollte auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, d.h. einen Hinweis darauf, dass Widerspruch möglich ist.
Bitte achten Sie darauf, dass der Widerspruch schriftlich eingelegt wird, telefonisch reicht nicht aus. Ebenso müssen Sie im Zweifelsfall den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs bei der Behörde beweisen.
Möglich wäre z.B., sich den Eingang bestätigen zu lassen.
Aus anwaltlicher Sicht wäre es natürlich ökonomischer, die Angelegenheit bereits vor dem Überprüfungsantrag durch einen Anwalt unter Vorlage aller Unterlagen überprüfen zu lassen.
Freundliche Grüße