Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n) die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Einzug 16.04.2006
Findet während der Abrechnungsperiode ein Mieterwechsel statt, sind die Betriebskosten anteilsmäßig auf den ausziehenden und einziehenden Mieter zu verteilen.
Nach der in der Literatur weit vertretenen Rechtsauffassung kann bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten eine Aufteilung nach Zeitanteilen vorgenommen werden.
Soweit eine Ablesung von Messgeräten erfolgt - etwa bei Strom oder Wasserverbrauch, hat der Mieter einen Anspruch auf Zwischenablesung.
Den Mietern ist zu empfehlen, an solchen Ablesungen teilzunehmen.
( 2 ) Auszug 31.12.06
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine Abrechnung gegenüber dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen.
Angenommen die Abrechnungszeiträume in der von Ihnen ehemals angemieteten Wohnung verliefen jeweils von Anfang bis Ende des Jahres, so haben Sie folglich bis zum Ende des Jahres 2007 damit kaum keine rechtliche Handhabe gegen die Verwaltungsgesellschaft.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnungsreife
( also Ende 2007 ) soll nach verbreiteter Rechtsauffassung ein Rückzahlungsanspruch in Höhe eines geschätzten Überschusses zu Gunsten des ehemaligen Mieters greifen ( NJW - RR 2000, 85 ).
Das heißt, dass Sie sich noch bis zum Jahreswechsel gedulden müssten.
Sollte bis dahin keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen, so ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen dringend anzuraten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerene die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage(n) die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Einzug 16.04.2006
Findet während der Abrechnungsperiode ein Mieterwechsel statt, sind die Betriebskosten anteilsmäßig auf den ausziehenden und einziehenden Mieter zu verteilen.
Nach der in der Literatur weit vertretenen Rechtsauffassung kann bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten eine Aufteilung nach Zeitanteilen vorgenommen werden.
Soweit eine Ablesung von Messgeräten erfolgt - etwa bei Strom oder Wasserverbrauch, hat der Mieter einen Anspruch auf Zwischenablesung.
Den Mietern ist zu empfehlen, an solchen Ablesungen teilzunehmen.
( 2 ) Auszug 31.12.06
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine Abrechnung gegenüber dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen.
Angenommen die Abrechnungszeiträume in der von Ihnen ehemals angemieteten Wohnung verliefen jeweils von Anfang bis Ende des Jahres, so haben Sie folglich bis zum Ende des Jahres 2007 damit kaum keine rechtliche Handhabe gegen die Verwaltungsgesellschaft.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnungsreife
( also Ende 2007 ) soll nach verbreiteter Rechtsauffassung ein Rückzahlungsanspruch in Höhe eines geschätzten Überschusses zu Gunsten des ehemaligen Mieters greifen ( NJW - RR 2000, 85 ).
Das heißt, dass Sie sich noch bis zum Jahreswechsel gedulden müssten.
Sollte bis dahin keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen, so ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen dringend anzuraten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerene die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt