Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Die von Ihnen in Bezug genommenen AGB`s der Postbank entsprechen in den wesentlichen Punkten derjenigen anderer Kartenanbieter – sind also zumindestens ein Indiz auch in hinsichtlich Ihrer Auseinandersetzung mit der GZS / ehem. Eurocard.
Etwas voreilig wäre m.E. der Umkehrschluß, dass aus der Sanktionsregelung in Nr. 13 3 b der o.g. Bedingungen – die alten der Eurocard sind meines Wissens einiges anwenderfreundlicher, aber mittlerweile ähnlich wie die der Postbank - der GZS die Möglichkeit einer Rückbelastung verwehrt bliebe. Denn dies geben die Nutzungsbedingungen von Ihrem Wortlaut –siehe nur die weiten Tatbestände in Nr. 8.2., 3.1., aber auch der Systematik nicht her – wenn sie auch nicht argumentativ zu Ihren Lasten heranzuziehen wären.
Nur der Vollständigkeit halber: Die von Ihnen zitierten wie auch vergleichbare AGBs wurde als Folge der im Raume stehenden BGH-Entscheidung etwas „entschärft“, sind aber immer noch recht anwenderfreundlich.
2.
„Auf sichererem Grunde“ dürften Sie sich bei Ihrer Argumentation mit der zitierten BGH-Entscheidung, BGHZ 150, 286, befinden. Die dort entwickelten, grundsätzlichen Ausführungen zur –unzulässigen- Risikoabwicklung auf den Unternehmer beim Mailorderverfahren gelten m.E. auch für Ihren Fall – obwohl mir der zugrunde liegende Vertrag nicht bekannt ist und Sie die wesentlichen Vertragsbestandsteile auch nicht mitteilen.
Es ist auf jeden Fall unzulässig, verschuldensunabhängig zu Ihren Lasten vorzugehen, so nicht nur der Bundesgerichtshof, sondern auch die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Und ein Verschulden dürfte nicht vorliegen, wenn Sie u.a. telefonisch eine Genehmigungsnummer anforderten und hierbei Kartennummer, Gültigkeitsdatum und Belastungsbetrag angaben und die Genehmigung erteilt wurde und Sie schliesslich einen ordnungsgemässen Leistungsbeleg ausfüllten.
Der von Ihnen zitierten zweiten Begründungslinie der eingereichten Klage kann ich deswegen nicht folgen, zumal auch der BGH seine Rechtsprechung nicht eingeschränkt, sondern in jüngster Zeit nur für in Ihrem Fall nicht zutreffende Konstellationen der Mailorderverfahrens präzisiert hat. Hierzu zB das Urteil vom 16.03.2004 (BGHReport 2004, 1033 – Rückzahlungspflicht der Vertragsunternehmens im Mailorderverfahren bei grober Pflichtverletzung, hier: Ablauf der Kartengültigkeit) oder BGH, Urteil vom 13.01.2004, BGHReport 2004, 453, hier: Kein ordnungsgemäßer Leistungsbeleg).
3.
Allerdings liegt mit der nicht mitgeteilten Erweiterung auf Mobilfunkartikel wohl eine WESENTLICHE Änderung des Produktsortiments vor, die ärgerlicherweise auch bei dem streitgegenständlichen Verkauf einschlägig war. Dies kann natürlich vom Amtsgericht höher gewichtet werden, als ich es mit obiger BGH-Rechtsprechung, aber auch der Auffassung, dass zwischen Software und Mobilfunkartikeln kein signifikanter Unterschied im Ausfallrisiko ersichtlich ist und keine schützenswerten Interessen der Gegenseite verletzt wurden, vertrete.
Schlussendlich sehe ich deswegen ein gewisses Prozessrisiko, kann mir aber ohne Einsicht in die Klageschrift hier kein verbindliches Urteil erlauben.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Die von Ihnen in Bezug genommenen AGB`s der Postbank entsprechen in den wesentlichen Punkten derjenigen anderer Kartenanbieter – sind also zumindestens ein Indiz auch in hinsichtlich Ihrer Auseinandersetzung mit der GZS / ehem. Eurocard.
Etwas voreilig wäre m.E. der Umkehrschluß, dass aus der Sanktionsregelung in Nr. 13 3 b der o.g. Bedingungen – die alten der Eurocard sind meines Wissens einiges anwenderfreundlicher, aber mittlerweile ähnlich wie die der Postbank - der GZS die Möglichkeit einer Rückbelastung verwehrt bliebe. Denn dies geben die Nutzungsbedingungen von Ihrem Wortlaut –siehe nur die weiten Tatbestände in Nr. 8.2., 3.1., aber auch der Systematik nicht her – wenn sie auch nicht argumentativ zu Ihren Lasten heranzuziehen wären.
Nur der Vollständigkeit halber: Die von Ihnen zitierten wie auch vergleichbare AGBs wurde als Folge der im Raume stehenden BGH-Entscheidung etwas „entschärft“, sind aber immer noch recht anwenderfreundlich.
2.
„Auf sichererem Grunde“ dürften Sie sich bei Ihrer Argumentation mit der zitierten BGH-Entscheidung, BGHZ 150, 286, befinden. Die dort entwickelten, grundsätzlichen Ausführungen zur –unzulässigen- Risikoabwicklung auf den Unternehmer beim Mailorderverfahren gelten m.E. auch für Ihren Fall – obwohl mir der zugrunde liegende Vertrag nicht bekannt ist und Sie die wesentlichen Vertragsbestandsteile auch nicht mitteilen.
Es ist auf jeden Fall unzulässig, verschuldensunabhängig zu Ihren Lasten vorzugehen, so nicht nur der Bundesgerichtshof, sondern auch die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Und ein Verschulden dürfte nicht vorliegen, wenn Sie u.a. telefonisch eine Genehmigungsnummer anforderten und hierbei Kartennummer, Gültigkeitsdatum und Belastungsbetrag angaben und die Genehmigung erteilt wurde und Sie schliesslich einen ordnungsgemässen Leistungsbeleg ausfüllten.
Der von Ihnen zitierten zweiten Begründungslinie der eingereichten Klage kann ich deswegen nicht folgen, zumal auch der BGH seine Rechtsprechung nicht eingeschränkt, sondern in jüngster Zeit nur für in Ihrem Fall nicht zutreffende Konstellationen der Mailorderverfahrens präzisiert hat. Hierzu zB das Urteil vom 16.03.2004 (BGHReport 2004, 1033 – Rückzahlungspflicht der Vertragsunternehmens im Mailorderverfahren bei grober Pflichtverletzung, hier: Ablauf der Kartengültigkeit) oder BGH, Urteil vom 13.01.2004, BGHReport 2004, 453, hier: Kein ordnungsgemäßer Leistungsbeleg).
3.
Allerdings liegt mit der nicht mitgeteilten Erweiterung auf Mobilfunkartikel wohl eine WESENTLICHE Änderung des Produktsortiments vor, die ärgerlicherweise auch bei dem streitgegenständlichen Verkauf einschlägig war. Dies kann natürlich vom Amtsgericht höher gewichtet werden, als ich es mit obiger BGH-Rechtsprechung, aber auch der Auffassung, dass zwischen Software und Mobilfunkartikeln kein signifikanter Unterschied im Ausfallrisiko ersichtlich ist und keine schützenswerten Interessen der Gegenseite verletzt wurden, vertrete.
Schlussendlich sehe ich deswegen ein gewisses Prozessrisiko, kann mir aber ohne Einsicht in die Klageschrift hier kein verbindliches Urteil erlauben.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf