Rückbau von Baumaßnahmen welche vom Vermieter (Eigentümer) durchgeführt wurden

26. Januar 2025 15:19 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:17
Ich Gartenlandschaftsbau Betrieb habe im Jahr 2020 ein Gewerbegrundstück (Freifläche) welches vorher als Ackerland diente ohne Bebauung angemietet. Die Fläche diente zur Materiallagerung und Abstellfläche für Baumaschinen. Um Die Fläche befahrbar zu machen, habe ich den Oberboden auf einen Haufen geschoben und ein Teil der Fläche mit Schotter aufgebaut welcher als Unterbau diente.

Von vorne rein war klar, dass der Mieter auf dieser Fläche eine Halle hinbauen will und die Gesamtfläche ausbaut. Nach dem die Halle fertiggestellt wäre sollten wir diese auch weiterhin anmieten.

Im Jahr 2021 wurde Seitens Vermieter (Eigentümer) eine Einfriedung vom gesamten Grundstück vorgenommen.
Folgende Arbeiten wurden vorgenommen.

1. An zwei Grenzseiten wurden Winkelsteine gesetzt um später die Fläche ausgleichen zu können, weil diese eine leichte Hanglage hat. Für diese Arbeiten wurden wir vom Vermieter beauftragt
2. An einer Grenzseite wurde eine Mauer aufgebaut. Diese Arbeiten wurden von einem anderen Unternehmen vorgenommen. Der Vermieter und der Eigentümer vom Nachbargrundstück hatten sich die Kosten geteilt und die Arbeiten wurden vom Eigentümer des Nachbargrundstücks in Auftrag gegeben.
3. Montage eines 1,8m hohen Zaunes um das gesamte Grundstück und Toranlage. Wurden von einem dritten Unternehmen durchgeführt. Beauftragen durch meinen Vermieter.
4. Fundamentarbeiten für die Toranlage wurden von einem vierten Unternehmen durchgeführt, welche auch von meinem Vermieter beauftrag wurde.

Nun ist es so, dass alle genannten Bauarbeiten auf dem von mir angemieteten Grundstück durchgeführt wurden. Der Erdaushub welche von allen Baumaßnahmen entstand wurde seitlich gelagert und nicht abtransportiert, dazu hatte ich auch keine Beauftragung des Vermieters. Die entstandenen Zuwege zu den einzelnen Gewerken wurden nicht zurückgebaut, der ganze Restbeton und all was so an Baustellendreck entsteht wurde von keinem Unternehmen abgeräumt.

Nun ist es so, dass mein Mieter den Bauantrag zu spät eingereicht hat und die Stadt das Grundstück Ihm weggenommen oder bessergesagt zurückgekauft hat und die letzten ca. 2 Jahre mein Mieter ist. Im Sommer 2024 hatte ich mit dem Neuen Mieter eine Besprechung wo ich aufgefordert wurde die Fläche zum Mietsende so herzurichten wie ich diese Übernommen habe. Ich habe versucht zu erklären, dass es nicht geht, weil genannten Arbeiten seitens Vermieter vorgenommen wurden und ich aus meiner Sicht weder für den Rückbau der Einfriedung, noch für die Entsorgung der gelagerten Erde wie auch den Rückbau der Zuwege verantwortlich bin. Die Aussage des Vermieters war folgende „wir beziehen uns auf den Mietvertrag und da steht drin das die Fläche so zu übergeben ist wie ich diese übernommen habe". Somit fordern die mich auf die Fläche komplett zu räumen auf eigene Kosten. Der Forderung bin ich nicht nachgekommen.
Der Mietvertrag welcher mir fristgemäß gekündigt wurde ist am 31.Dez. 2024 ausgelaufen. Die Fläche hatten wir geräumt und es Waren lediglich noch paar Baumaterialien da welche wir abtransportieren müssen. Am 30.12.2024 hatte ich die Stadt angeschrieben und mitgeteilt, dass die Fläche geräumt und die Erde welche wir zur Seite geschoben haben wieder verteilt ist. Die restlichen Baumaterialien werden im Neujahr abtransportiert werden. Im ganzen stand aber der Veräußerung des Grundstücks nichts im Wege.
Kommende Woche haben wir ein Übergabe Termin, dieser wurde seitens der Stadt nun bestätigt.
Mit der Bestätigung bekam ich auch folgende Mail.

Wir gehen davon aus, dass die Fläche zwischenzeitlich komplett geräumt ist und sich wieder im Ursprungszustand befindet. Da die Übergabe nicht fristgerecht zum 31.12.2024 erfolgte, erwarten wir den Zahlungseingang des monatlich vereinbarten Nutzungsentgelts auch für den Monat Januar 2025. Zudem konnte die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks aufgrund der nicht fristgerechten Räumung bisher nicht erfolgen. Der hierdurch entstehende finanzielle Schaden wird Ihnen gegenüber geltend gemacht.

Meine Fragen sind nun folgende.

- Bin ich al Mieter für den Rückbau von Baumaßnahmen welcher vom Vermieter vorgenommen wurde verantwortlich?
- Welchen Schadenersatz kann der Vermieter für die Späte Rückgabe verlangen?

Mit freundlichen Grüßen

26. Januar 2025 | 16:21

Antwort

von


(1255)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: fpb@braeuer-becker.com
Guten Tag,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

Bin ich als Mieter für den Rückbau von Baumaßnahmen verantwortlich, die der Vermieter vorgenommen hat?
Grundsätzlich sind Mieter nur für den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache verantwortlich, soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde und die Veränderungen durch den Mieter selbst oder auf seine Veranlassung hin vorgenommen wurden. Entscheidend sind hier zwei Aspekte:

a) Mietvertragliche Regelungen

Übergabeklausel im Mietvertrag: Wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass die Fläche beim Auszug „in den ursprünglichen Zustand" zurückzuversetzen ist, betrifft dies in der Regel nur Veränderungen, die der Mieter selbst vorgenommen hat. Baumaßnahmen, die der Vermieter eigenständig oder durch Beauftragung Dritter durchgeführt hat, fallen normalerweise nicht unter die Rückbaupflicht des Mieters.
Baumaßnahmen durch den Vermieter: Die beschriebenen Baumaßnahmen (z. B. Einfriedung, Winkelsteine, Zaun, Fundamentarbeiten) wurden nicht von Ihnen als Mieter vorgenommen, sondern ausschließlich vom Vermieter oder von Dritten, die der Vermieter beauftragt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie für den Rückbau dieser Maßnahmen nicht verantwortlich sind.

b) Verantwortlichkeit für den Zustand der Fläche

Der von den Baumaßnahmen des Vermieters stammende Erdaushub sowie Restmaterialien (z. B. Betonreste) gehen ebenfalls nicht auf Ihre Verantwortung zurück, da diese im Rahmen der Arbeiten des Vermieters entstanden sind und von Ihnen weder verursacht noch beauftragt wurden.
Für Maßnahmen, die Sie selbst vorgenommen haben, wie die Schotterschicht oder das Verlagern des Oberbodens, könnten Sie hingegen haftbar gemacht werden, sofern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Fläche ausdrücklich vereinbart wurde.

Ergebnis für Frage 1:

Sie dürften meines Erachtens nicht für den Rückbau oder die Entsorgung von Veränderungen verantwortlich sein, die durch den Vermieter oder Dritte auf dessen Veranlassung vorgenommen wurden. Ihre Verpflichtung beschränkt sich auf die Beseitigung von Veränderungen, die Sie selbst durchgeführt haben (z. B. Schotterschicht). Der Vermieter dürfte daher nicht verlangen können, dass Sie den Zustand der Fläche hinsichtlich seiner eigenen Baumaßnahmen wiederherstellen.

2. Welchen Schadenersatz kann der Vermieter für die späte Rückgabe verlangen?

a) Nutzungsentgelt für verspätete Rückgabe

Gemäß § 546a BGB (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) hat der Vermieter das Recht, für die Zeit der verspäteten Rückgabe der Mietsache ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, für den Monat Januar 2025 die monatliche Miete zu zahlen, wenn die Rückgabe nicht bis zum 31.12.2024 erfolgt ist.

Da Sie mit der vollständigen Räumung der Fläche bis Januar 2025 im Verzug waren, besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete für den Januar 2025.

b) Schadensersatz wegen verzögerter Veräußerung

Der Vermieter verlangt Schadensersatz für die verzögerte Veräußerung des Grundstücks. Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich entstehen, wenn die verspätete Rückgabe der Mietsache einen nachweisbaren finanziellen Schaden verursacht hat. Dabei müssen auch wiederum folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die verspätete Rückgabe muss ursächlich für die Verzögerung der Veräußerung gewesen sein. Der Vermieter müsste nachweisen, dass das Grundstück ohne die verspätete Rückgabe bereits verkauft worden wäre und dass dies nur durch die verspätete Räumung verhindert wurde.
Der Vermieter muss außerdem nachweisen, dass ihm tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist (z. B. entgangene Zinsen oder Preisverluste). Ein bloßer Hinweis auf eine „beabsichtigte Veräußerung" reicht nicht aus.
Sollten die von Ihnen geschilderten Rückstände (z. B. Baustellendreck, Erdaushub) auf den Baumaßnahmen des Vermieters beruhen, könnte dies als Mitverschulden des Vermieters gewertet werden, was den Schadensersatzanspruch reduzieren könnte (§ 254 BGB).

Der Vermieter müsste also nachweisen, dass die verzögerte Übergabe kausal dafür war, dass er das Grundstück nicht rechtzeitig verkaufen konnte, und dass daraus ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Ohne diesen Nachweis besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Ergebnis für Frage 2:

Sie dürften aus meiner Sicht dazu verpflichtet sein, das Nutzungsentgelt (Miete) für Januar 2025 zu zahlen, da die Rückgabe nicht fristgerecht erfolgte. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Veräußerung des Grundstücks besteht nur, wenn der Vermieter einen konkreten Schaden nachweisen kann. Ein solcher Nachweis ist häufig schwer zu erbringen, insbesondere wenn die Verzögerung nur minimal war oder die Umstände (wie der Zustand der Fläche) durch den Vermieter selbst mitverursacht wurden.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2025 | 16:52

Sehr geehrter Herr Becker,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wozu würden Sie mir raten, soll ich auf die Mail zu den genannten Punkten antworten oder bis zum Übergabetermin warten und erst drauf eingehen, wen vom Vermieter die einzelnen Punkte reklamiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2025 | 17:17

Sehr gerne!
Ich empfehle Ihnen, proaktiv schriftlich zu antworten, jedoch in einem sachlichen und defensiven Ton. Der Vorteil liegt darin, dass Sie Ihre Position rechtzeitig klären und mögliche Missverständnisse im Vorfeld ausräumen können, ohne dass die Diskussion beim Übergabetermin eskaliert. Eine kurze, sachliche Antwort zeigt Ihre Kooperationsbereitschaft und verhindert, dass unberechtigte Forderungen „festgeschrieben" werden.

Wenn Sie jedoch den Eindruck haben, dass der Vermieter möglicherweise weniger Forderungen beim Termin stellt als in der Mail angedeutet, könnten Sie auch abwarten. In diesem Fall sollten Sie sich aber gut auf den Termin vorbereiten und Ihre Argumente parat haben.

(Führen Sie beim Übergabetermin ein Protokoll und lassen Sie sich von allen Parteien bestätigen, in welchem Zustand die Fläche übergeben wurde. Dies schützt Sie vor späteren, unbegründeten Forderungen.)

Beste Grüße

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