30. Juni 2015
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17:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wurde eine GmbH formwirksam gegründet, so dass die Grundsätze über die fehlerhaft wirksame Gesellschaft nicht zur Anwendung kommen (wovon ich in Ihrem Fall aufgrund des Sachverhalts ausgehe), dann kann eine GmbH nicht rückabgewickelt werden. Vielmehr ist die Gesellschaft zu beenden, was in der Regel über eine Liquidation erfolgt. Diese ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss einzuleiten, der der Eintragung im Handelsregister bedarf. Sodann ist das Gesellschaftsvermögen zu liquidieren und die Schulden sind zu begleichen. Auch wenn dies, wie wohl in Ihrem Fall, bereits erfolgt ist, ist zumindest das Sperrjahr des § 73 GmbHG abzuwarten, bevor die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und das verbliebene Gesellschaftsvermögen durch die Gesellschafter entnommen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist