27. April 2013
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21:01
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie haben durchaus gute Chancen, da wieder heraus zu kommen.
Gekauft wie gesehen bedeutet lediglich, dass nur die Mängel zu akzeptieren sind, die einem Laien bei einer ordentlichen Besichtigung des Wagens auffallen.
Da Sie aber die Kofferraumverkleidung herausnehmen mußten, um den Schaden zu erkennen, wird der Mangel nicht von der Klausel erfaßt. Daher haben Sie volle Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin.
Allerdings ist eine Rückabwicklung nicht sofort möglich. Sie müssen der Verkäuferin eine zweimalige Chance zur Nachbesserung geben. Nachbesserung bedeutet hier nach Wahl der Verkäuferin Neulieferung eines gleichen Autos oder Reparatur des Autos. Allerdings ist das bei Oldtimern bzw. gebrauchten Autos oft nur eine Formalität. Wenn die Verkäuferin eine solche Nachbesserung verweigert oder zweimal erfolglos versucht, haben Sie das Recht zur Rückabwicklung des Vertrages.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
28. April 2013 | 15:43
Ich weiß nicht inwieweit meine Frage noch von dieser kostenlose Nachfrage umfasst ist, wäre jedoch sehr dankbar wenn Sie mir sagen könnten ob die wörtliche Formulierung: "Beide Teile verzichten auf das Recht der Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes" etwas an der Möglichkeit ändern den Kaufvertrag rückabwickeln zu können.
Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. April 2013 | 15:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
diese Klausel ist unwichtig für die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da es um Gewährleistung geht, nicht um Anfechtung. Anfechtung und Gewährleistung sind rechtlich unterschiedliche Dinge.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt