Rüchnahme einer 'Schenkung'
4. Oktober 2007 15:13
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Preis:
30€
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Familienrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr verehre Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
2002 erwarb ich ein EFH für mich und meine Familie, damit insbesondere unsere beiden Kinder (damals Neugeboren und 3 Jahre alt) unbeschwert aufwachsen können. Unsere bisherige Wohnung war mehr als ausreichend groß (170 m²) lag aber an einer stark befahrenen, 4-spurigen Innenstadtdurchgangsstraße und hatte keinen Garten. Das Haus (KP 300.000,- Euro) wurde durch Schenkungen meiner Eltern zu meinen Geburtstagen (Gesamt 200.000,- Euro) sowie einem Kredit (ich bin alleiniger Kreditnehmer) über 100.000,- Euro finanziert. Alle Erwerbsnebenkosten, Instandhaltungskosten sowie die monatlichen Raten wurden ausschließlich von mir bezahlt. Bei der notariellen Beurkundung habe ich aus Vorsorgegründen (Unfall, Tod) und natürlich auch zur Untermauerung des "Wir und unsere gemeinsame Zukunft" meine Frau hälftig mit ins Grundbuch eintragen lassen.
Nun hat mich meine Frau samt meiner beiden Kinder Mitte 2006 in einer Nacht und Nebelaktion (morgens noch gemeinsam gefrühstückt und Abends bei meiner Rückkehr war das halbe Haus leergeräumt und sie waren mit unbekanntem Aufenthaltsort weg) verlassen und, da keine Familienzusammenführung mehr möglich ist, nun die Scheidung ins Haus steht, muß ich wissen, wie ich meine Werte (persönliche Schenkung meiner Eltern an mich) für mich sichern kann, denn meine Frau hat keinen Cent zu der Immobilie beigesteuert (nur darin gelebt). Stellt die Eintragung ins Grundbuch eine Schenkung dar?
Ist eine Rücknahme aus groben Undank möglich? Was wäre, wenn meine Eltern ihre Schenkung rückgängig machen würden, ich das Haus verkaufen müßte und meine Frau die Hälfte des Erlöses einfordern würde?
Ein für mich großes Problem, dessen Beurteilung für mich existenziell ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Übertragung beim Erwerb stellt KEINE Schenkung dar. Daher ist es nicht möglich, den Erwerb OHNE Zustimmung der Ehefrau zu widerrufen. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte unbenannte Zuwendung, die also unentgeltlich und in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe erfolgt ist.
Es müsste dann über die Zugewinnausgleich eine Regelung gefunden werden. Nach
§ 1374 Abs. 2 BGB (nachzulesen über meine homepage) sind dann die geschenkten Gelder dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Dieses kann dann, vorbehaltlich weiterer Werte und einer genaueren Berechnung, bedeuten, dass SIE nichts zahlen müssen, da Sie ja aufgrund der Schenkung ein hohes Anfangsvermögen haben, Ihre Frau hingegen nicht.
Sollten Ihre Eltern die Schenkung rückgängig machen und das Haus deswegen veräußert werden müssen, würde hingegen der Erlös in den Zugewinn fallen, auf den dann die Frau einen hälftigen Anspruch hätte. Dieser Anspruch könnte dann ggfs. nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen getreten werden, wobei besondere Umstände hier nach Ihrer Schilderung durchaus zu bejahen wären.
Daher sollte es beim Zugewinnausgleich bleiben, wobei allerdings dann eine genauere Berechnung, als an dieser Stelle möglich, notwendig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle