Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietwohnung zuständig (§ 535 BGB). Damit muß Ihr Vermieter grundsätzlich auch die Reparatur des Rolladens übernehmen. Etwas Abweichendes kann jedoch im Mietvertrag vereinbart werden. Gängig sind hierbei sog. Kleinreparaturklauseln, nach denen der Mieter kleinere Reparaturen bis zu einem Betrag von 80,- € oder 100,- € selbst bezahlen muß. Sie müßten daher mal in Ihren Mietvertrag schauen und prüfen, ob Sie eine derartige Klausel vereinbart haben. Die Reparatur des Rolladens könnte kostenmäßig von dieser Grenze (80,- € bis 100,- €) umfaßt sein.
Sie könnten außerdem zur Reparatur des Rolladens verpflichtet sein, wenn Sie den Rolladen durch unsachgemäße Behandlung beschädigt haben. In diesem Fall schulden Sie Schadensersatz. Nach Ihrer bisherigen Schilderung gehe ich jedoch davon aus, daß der Rolladen nach "normalem" Gebrauch kaputt gegangen ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß Ihre Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil sie meinen, daß Sie die Reparatur bezahlen müßten. In diesem Fall müßten Sie ggf. auf Herausgabe der Kaution klagen.
Da der Rolladen bereits vor einem halben Jahr defekt war und repariert wurde, könnte hier auch eine mangelhafte Reparatur vorliegen. Dann könnte Ihr Vermieter ggf. Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Reparaturbetrieb geltend machen. Hierauf sollten Sie Ihren Vermieter hinweisen. Dann hätten weder Sie noch der Vermieter die Kosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetze:
§ 535 BGB
"(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten."
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietwohnung zuständig (§ 535 BGB). Damit muß Ihr Vermieter grundsätzlich auch die Reparatur des Rolladens übernehmen. Etwas Abweichendes kann jedoch im Mietvertrag vereinbart werden. Gängig sind hierbei sog. Kleinreparaturklauseln, nach denen der Mieter kleinere Reparaturen bis zu einem Betrag von 80,- € oder 100,- € selbst bezahlen muß. Sie müßten daher mal in Ihren Mietvertrag schauen und prüfen, ob Sie eine derartige Klausel vereinbart haben. Die Reparatur des Rolladens könnte kostenmäßig von dieser Grenze (80,- € bis 100,- €) umfaßt sein.
Sie könnten außerdem zur Reparatur des Rolladens verpflichtet sein, wenn Sie den Rolladen durch unsachgemäße Behandlung beschädigt haben. In diesem Fall schulden Sie Schadensersatz. Nach Ihrer bisherigen Schilderung gehe ich jedoch davon aus, daß der Rolladen nach "normalem" Gebrauch kaputt gegangen ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß Ihre Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil sie meinen, daß Sie die Reparatur bezahlen müßten. In diesem Fall müßten Sie ggf. auf Herausgabe der Kaution klagen.
Da der Rolladen bereits vor einem halben Jahr defekt war und repariert wurde, könnte hier auch eine mangelhafte Reparatur vorliegen. Dann könnte Ihr Vermieter ggf. Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Reparaturbetrieb geltend machen. Hierauf sollten Sie Ihren Vermieter hinweisen. Dann hätten weder Sie noch der Vermieter die Kosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetze:
§ 535 BGB
"(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten."