31. Mai 2016
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10:15
Antwort
vonRechtsanwältin Camilla Joyce Thiele
Hinter der Lieth 15
22529 Hamburg
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E-Mail: JoyceThiele@aol.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Ehemann Ihrer Tochter ist gemäß § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieser hat dann in Deutschland zugleich einen Anspruch auf Sozialleistungen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2013 , BSG, 30.01.2013-B4 AS 54/12 R hat ein nicht erwerbstätiger Ausländer, der zu seinem deutschen Ehepartner zum Zwecke der Familienzusammenführung zieht,umgehend Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II .Gemäß § 7 Abs.1 , Satz 2 Nr. 1 SGB II sind für die ersten drei Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet Ausländer von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgenommen, weswegen bei einer strengen Auslegung des Wortlautes von § 7 Abs.1 , Satz 2 Nr. 1 SGB II ein Ausländer, egal weswegen er in das Bundesgebiet einreist- solange er keine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt - oder aber von § 2 Abs.3 Freizügigkeitsgesetz (EU) partizipiert, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Das BSG hat mit der vorliegender Entscheidung dieser strengen Wortsinnauslegung von § 7 Abs.1, Satz 2 Nr. 1 SGB II widersprochen und klargestellt, dass die Norm eingeschränkt ausgelegt werden muss und gerade auf Fälle der so genannten Familienzusammenführung keine Anwendung findet.
Das BSG begründet dies damit, dass mit dem systematischen Zusammenhang der Norm und auch mit Blick auf das Recht der Europäischen Union § 7 Abs.1, Satz 2 Nr. 1 SGB II in der aktuellen Fassung primär vom Bundesgesetzgeber so gefasst wurde, um die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) umzusetzen, wobei diese Richtlinie gerade keine Schlechterstellung für Angehörige von Drittstaaten – sprich also Bürgern von Nicht-EU-Staaten – vorsieht.
Zudem ist auch das Grundrecht nach Art. 6 Abs.1 GG zu wahren. Daher darf es grundsätzlich nicht sozialleistungsrechtlich erschwert werden, dass ein Ehepaar bestehend aus einem deutschen Teil und einem Teil einer anderen Nationalität in Deutschland leben kann.
Im Falle einer Trennung können Ehegatten Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangen, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass Ihre Tochter zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.
Trennungsunterhalt kann nicht verlangt werden, wenn das Einkommen beider Ehegatten etwa gleich hoch ist oder die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat.
Gemäß § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist der jeweilige Ehegatte dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
Dies käme in folgenden Fällen in Betracht
wegen Alters, § 1571BGB
wegen Krankheit, § 1572 BGB
wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 BGB
wobei der bedürftige Ehegatte darlegen und beweisen muss, weshalb es ihm nicht möglich ist durch Erwerbstätigkeit seinen eigenen Unterhalt zu sichern.
Eine konkrete Bezifferung der Kosten ist mir nicht möglich, da ich die Einkommensverhältnisse Ihrer Tochter und ihres Ehemannes nicht kenne und diese sich auch im Laufe der Zeit verändern können. Ihrer Tochter würde aber im Falle der Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen derzeit ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 EUR zustehen.
Um die Risiken möglichst gering zu halten, empfehle ich dringend einen Ehevertrag zu schließen, der notariell beurkundet werden muss. Darin besteht die Möglichkeit abweichende Regelungen hinsichtlich einer möglichen Unterhaltsverpflichtung, des Güterstandes oder des Versorgungsausgleichs zu treffen.
Eine Haftung für die Straffälligkeit des Ehegatten sieht das Deutsche Recht nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Camilla Joyce Thiele