1. Juni 2008
|
19:54
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei einer ärztlichen Diagnose handelt es sich zumeist um eine ärztliche Wertung und damit eine Meinungsäußerung. Auf dessen Widerruf besteht in der Regel kein rechtlicher Anspruch. Gleichwohl sollten Sie die Klinik mit der Diagnose konfrontieren, damit dort ggf. eine interne Korrektur vorgenommen werden kann.
Bzgl. der Weitergabe der Daten müsste zunächst die genaue Vereinbarung geprüft werden. Da der Arzt eine Schweigepflicht hat, muss der Patient ihn hiervon entbinden. Dies kann ausdrücklich (z.B. schriftlich) aber auch "konkludent" geschehen. Das bedeutet, dass Sie eine Willenserklärung abgegeben haben müssten, die als Entbindung von der Schweigepflicht auszulegen ist. Sollte letztendlich eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten definitiv auszuschließen sein, so dürfte meines Erachtens ein Verstoß gegen das Gebot der Schweigepflicht gegeben sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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