Richterliche einstweilige Verfügung

10. Juni 2021 15:12 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,
Ich habe einem Menschen Obdach geboten und dieser belästigt mich nun damit das es sein Menschenrecht wäre das ich ihm Obdach bieten muss. Zudem soll er bei mir gemeldet sein (Was nicht möglich ist da es ohne mein Einverständnis beim Einwohnermeldeamt nicht möglich ist). Ich denke darüber nach eine richterliche einstweilige Verfügung zu beantragen. Ist dies überhaupt möglich und wenn ja wie?
Vielen Dank für die Beratung schon mal im Voraus.
10. Juni 2021 | 15:32

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie ihn zuvor freiwillig bei sich haben einziehen lassen, wäre eine einstweilige Verfügung nur dann möglich, wenn Ihr Leib und Leben bedroht wäre oder er Straftaten in der Wohnung begeht.

Falls nicht, müssten Sie, wenn er sonst nicht auszieht, eine Räumungsklage erheben und vorher schriftlich kündigen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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