Revision Scheidung

| 14. Januar 2012 14:28 |
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Familienrecht


Guten Tag

Vor rund drei Jahren wurde meine Ehe geschieden. Da ich von meinem Mann unter massivem Druck (auch Morddrohungen, die meine Kinder bezeugen können)stand, habe ich ihm praktisch das ganze Vermögen - darunter mehrere Immobilien und sämtliche von mir aufgebauten Firmen - hinterlassen resp. in seinen alleinigen Besitz übertragen lassen. Mein Ziel war, möglichst schnell weg zu sein. Ich lebe nun alleine in der Schweiz. Auf Umweg habe ich erfahren, dass er mich auch hier beschatten lässt. Ich habe ständig Angstzustände und liege in der Nach Stunden lang schweissgebadet im Bett. Meine Fragen: Habe ich rechtlich eine Chance, um eiune Revision des Scheidungsprozesses zu erwirken? Falls ein Prozess möglich ist, kann ich mich durch einen Anwalt in der Schweiz vertreten lassen oder brauche ich einen deutschen Anwalt?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Scheidungsurteil oder Teile hiervon kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen. Danach ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen und das Urteil wird rechtskräftig. Sie teilen mit, dass Ihre Scheidung bereits 3 Jahre zurück liegt. In diesem Falle gehe ich davon aus, dass das Urteil zur Scheidung und auch zu eventuellen Folgesachen bereits rechtskräftig ist und hiergegen nicht mehr vorgegangen werden kann.

Es gibt jedoch zumindest nach deutschem Recht andere Wege, gegen Ihren Ex-Mann vorzugehen. Wenn dieser Ihnen nachstellt und/oder sie bedroht, kann hierin ein strafbares Verhalten nach den §§ 238, 240 StGB (Nachstellung oder Nötigung) vorliegen. Des Weiteren wäre an Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu denken, wonach Ihrem Ex-Mann oder auch Dritten untersagt werden kann, sich in Ihrer Nähe aufzuhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass man Ihnen widerrechtlich mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens droht oder dass Sie durch wiederholte Nachstellungen unzumutbar belästigt werden und hierfür kein berechtigtes Interesse vorliegt, § 1 Abs. 2 Nr. 2b) GewSchG. Vorliegend muss zunächst geprüft werden, ob das schweizerische Recht ähnliche Maßnahmen kennt. Dies ist nach meiner ersten Recherche zumindest im Kanton Zürich der Fall. Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich anwaltlichen Rat vor Ort in der Schweiz einzuholen, damit ggf. weitere Schritte eingeleitet werden können.

Auch eine Überprüfung der damaligen Vermögensübertragung kann sinnvoll sein. Ob hier Erfolgsaussichten für eine Anfechtung o.ä. bestehen, kann erst beurteilt werden, wenn die Vereinbarungen/das Urteil im Volltext bekannt sind. Hier ist jedoch zu empfehlen, dies von einem deutschen Kollegen durchführen zu lassen, da hier deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer, Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2012 | 17:28

Sehr geehrte Frau Deinzer

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Bei meinen eigenen Recherchen habe ich entdeckt, dass allenfalls gem. § 580 ZPO eine Restitutionsklage zum Erfolg führen könnte. Das Vorgehen wäre so, indem man zuerst eine Klage wegen Morddrohung und Nötigung gegen meinen Ex-Ehemann erwirken würde und gestützt auf diese dem Scheidungsurteil die Rechtskraft entziehen könnte. Dieses könnte dann neu aufgerollt werden. Sehen Sie das auch so oder mache ich eine Fehlüberlegung?

Besten Dank für Ihre Unterstützung und ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2012 | 21:49

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Restitutionsklage ist eine Form der Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens und ist daher über § 118 FamFG nur in den in § 580 ZPO benannten Fällen möglich.

Als Restitutionsgrund ist vorliegend § 580 Nr. 4 ZPO denkbar, den ich der Einfachheit halber zitieren darf:
„Die Restitutionsklage findet statt:
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist". Ob die Morddrohungen gegen Sie die Voraussetzung „in Beziehung auf den Rechtsstreit" erfüllt, kann ich mangels näherer Kenntnis der Umstände nicht beurteilen. Als weitere Voraussetzung ist jedoch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erforderlich, § 581 Abs. 1 ZPO, die offensichtlich nicht vorliegt. Es müssten daher zunächst strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, die durch eine Strafanzeige in Gang gesetzt werden. Die Strafanzeige kann unabhängig von den o. g. Voraussetzungen gestellt werden.

Des Weiteren ist § 582 ZPO zu beachten, nach dem die Restitutionsklage nur zulässig ist, wenn Sie ohne Ihr Verschulden außerstande waren, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung der Berufung, geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass die Restitutionsklage innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu erheben ist, nachdem Sie vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt haben, § 586 ZPO.

Zusammenfassend sind hier zahlreiche Faktoren zu prüfen, von deren Beurteilung die Erfolgsaussichten einer solchen Klage abhängen. Mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts kann ich Ihnen hierzu kaum eine seriöse Einschätzung geben, weshalb ich Ihnen empfehle, die Angelegenheit von einem Kollegen in Deutschland, der dann alle Unterlagen sichten kann, prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2012 | 07:52

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