Restwertleasing: Fahrzeugverkauf durch Leasing UNTER dem Händlereinkaufswert ?
9. Oktober 2015 14:10
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Preis:
49€
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Zusammenfassung
Es geht um die Frage der Schätzung von Fahrzeugen bei Leasing-Rückgabe und ermitteltem Restwert.
Für ein Fahrzeug unserer Fuhrparks existiert ein Restwert-Leasingvertrag einer großen markenunabhängigen Leasinggesellschaft, der nun ausläuft.
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In den AGB's ist u.a. folgendes geregelt:
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"Bei Verträgen mit Restwertausgleich ermittelt der Leasinggeber für die Schlussabrechnung die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert laut Leasingvertrag und dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs. Tatsächlicher Restwert ist der Veräußerungswert gemäß Ziffer XI.4.
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Und unter Ziffer XI.4. ist geregelt:
Fahrzeugerlös ist der vom Leasinggeber EKKEKTIV ERZIELTE VERKAUFSERLÖS durch Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel, abzüglich entstandener Verwertungskosten.
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und weiter:.....
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"macht der Leasingnehmer von seinem Vorschlagrecht" (einen eigenen Käufer zu benennen) "keinen Gebrauch, so lässt der Leasinggeber den Händlereinkaufswert des Fahrzeuges im Auftrag und auf Kosten des Leasingnehmers von einem Kraftfahrzeugsachverständigen schätzen um eine Grundlage für die Erzielung eines angemessenen Preises zu haben "
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Über die Händlereinkaufswertplattform der "Deutsche Automobil Treuhand (DAT)" und über "wir-kaufen-Ihr-Fahrzeug.de" konnten wir den aktuellen Händlereinkaufswert für das Fahrzeug bereits bestimmen. Beide Plattformen weisen einen Händlereinkaufswert aus, der weit ÜBER dem im Leasingvertrag kalkulierten Restwert liegt. Wir gehen davon aus, dass der von der Leasinggesellschaft beauftragte Sachverständige zu einem ähnlichen Ergrbnis wie DAT und "wir-kaufen-Ihr-Fahrzeug.de" kommt. Demnach müsste uns die Leasing laut Vertrag 75 % der Wertdifferenz ausbezahlen.
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Frage: Kann die Leasinggesellschaft das Fahrzeug auch UNTER dem vom Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert an den Gebrauchtwagenhandel verkaufen (die Leasinggesellschaft schreibt ja, dass Abrechnungsgrundlage der EFFEKTIV ERZIELTE VERKAUFSPREIS an den Händler sei (und das muss ja nicht zwingend der vom Sachverständigen ermittelte Händlereinkaufswert sein )) ?
Der Gebrauchtwagenhändler hat ja ein massives Interesse so billig wie möglich einzukaufen, was ja dramatisch zu unseren Lasten ginge.
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Wir selbst wollen das Fahrzeug an die Leasing zurückgeben und den Aufwand vermeiden, den einen Eigenvermarktung des Fahrzeugs mit sich bringen würde.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu unterscheiden sind zwei Varianten.
Zum Einen kann der effektive Erlös als Grundlage genommen werden und damit ein teures Gutachten vermieden werden.
Zum Anderen kann ein Gutachten eingeholt werden, wenn kein Verkauf zustande kommt oder aus anderen Gründen nicht erwünscht ist.
Wenn der Händler aber in Ihrem Fall zunächst ein Gutachten einholt, welches einen hohen Restwert aufweist und es sodann unter diesem Wert verkauft, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig, da es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, das Fahrzeug unter diesem ermittelten Wert zu verkaufen, zumal es weder im Interesse des Händlers, noch in Ihrem Interesse liegt.
Anders wäre es nur dann, wenn zwar der ermittelte Wert bei beispielsweise € 10.000,00 liegt, der Händler allerdings diesen Preis auf dem Markt nachweislich nicht erzielen kann (hier wäre der Händler in der Beweispflicht nachzuweisen, was er an Verkaufsbemühungen unternommen hat). Insofern wäre nur in diesem Fall dann auch der tatsächliche Verkaufspreis zugrunde zu legen.
Vereinfacht gesagt: Es kommt regelmäßig nur auf den tatsächlichen Verkaufserlös an. Wenn allerdings ein Gutachten einen höheren Wert aufweist ist dies nur dann der Fall, wenn der Händler zuvor Verkaufsbemühungen zu diesem gutachterlich ermittelten Preis unternommen hat.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt